Betriebliche Prävention
 

Anwendung von Verfahren zur Qualitätssicherung von Pflegeleistungen in der Unfallversicherung

Versicherte, die in Folge eines Versicherungsfalls in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen und bei denen eine Hilflosigkeit gemäß § 44 SGB VII vorliegt, haben Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der BG. Über Art und Umfang bzw. Höhe der Leistungen entscheidet der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen (i.d.R. Pflegegeld und/oder auf Antrag Hauspflege sowie Heimpflege). In der Praxis werden Leistungen zur Pflege regelmäßig für Schwerstverletzte wie Querschnittgelähmte, Verletzte mit Schädel-Hirn-Traumen oder Amputationen und Berufserkrankte (insbesondere Krebspatienten) erbracht.

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