Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-01 |
+++ BAuA forscht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Betrieben +++ AGG gilt auch für Praktikumsbewerber +++ Neues Seminar der BG ETEM: Umgang mit aggressivem Verhalten +++ IFA-Seminare 2024 +++ So beeinträchtigt Long Covid Beschäftigte +++ Nachtschichten führen häufig zu Schlafstörungen +++ Unbezahlte Praktika könnten ab Juni verboten sein +++ Jeder zweite junge Mensch hat Angst vor psychischer Erkrankung +++ Mitarbeitende tragen das Wegerisiko +++ Dr. Thomas Hoffmann übernimmt für 2024 den NAK-Vorsitz +++ Immer weniger Menschen arbeiten von zu Hause aus +++ Ringversuche des IFA 2024 +++ Berufsgesundheitsindex Pflege auf Rekordtief +++ Negativtrend in beiden Berufsfeldern +++ Leichte Verbesserung bei Ressourcen, Einkommenszufriedenheit gestiegen +++ Positiv: Weniger befristete Verträge, sichere Arbeitsplätze +++ Medien-Meinungsklima: Wieder auf normalem Level +++ Ausblick +++ Führungskräfte arbeiten (noch) selten in Teilzeit +++ Warum viele Menschen bei Onlinemeetings müde werden +++ Fahrsicherheitstraining: Zuschüsse online beantragen +++ Fehlende Aufmerksamkeit und Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr +++
Unfälle sind das größte Gesundheitsrisiko für Kinder. Die Träger, Leitungen und Teammitglieder von Kindertageseinrichtungen tragen eine hohe Verantwortung in moralischer als auch in juristischer Hinsicht gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern. Sie vor Unfall- und Gesundheitsgefahren zu schützen, ist eine ihrer Hauptaufgaben. Warum muten wir Kindern trotzdem vermehrt das Darwin Prinzip zu – Lernen durch Schmerz –, während wir auf der anderen Seite im Arbeitsschutz Vision Zero mit dem Motto „Jeder Unfall ist einer zu viel“ fordern und predigen? Hier passt doch etwas nicht zusammen.
Unter Alkoholeinfluss stehende Beschäftigte können die Betriebsabläufe wesentlich beeinträchtigen. Zugleich können strikte Alkoholverbote je nach „Branche“ aber auch als praxisunüblich gelten. Problematisch erweist sich die Fragestellung, ob der Konsum von Alkohol generell verboten werden kann und auch die Frage, inwieweit das Arbeitsschutzrecht diesen überhaupt verbietet. Nachfolgender Beitrag geht diesen Fragestellungen nach und bietet Lösungen an, wie mit diesen Fragen im Betrieb umgegangen werden kann.
Durch die Eskalation des Konflikts zwischen Russland und der Ukraine sind bis Oktober 2023 schatzungsweise 25 Millionen Menschen aus der Ukraine geflohen. Allein in Deutschland wurden über eine Million Kriegsfluchtlinge aus der Ukraine gezahlt. Gefluchtete aus der Ukraine haben die Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten oder eine Ausbildung zu absolvieren, sobald sie ein vorläufiges Aufenthaltsdokument gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes von der zuständigen Ausländerbehörde erhalten haben.
Die Bedeutung der psychischen Gesundheit von Beschäftigten hat sich in den letzten Jahren deutlich verstärkt und ist immer weiter in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses geruckt. Untersuchungen der Krankenkassen zeigen, dass nach Muskel-Skelett-Erkrankungen und Atemwegserkrankungen psychische Erkrankungen die dritthäufigste Ursache für Fehlzeiten am Arbeitsplatz sind. Insbesondere in Berufen, die einen hohen Grad an sozialer Interaktion erfordern, ist das Ausmaß der psychischen Erschöpfung bemerkenswert hoher als in anderen Berufsfeldern. Dies ist besonders in den Pflegeberufen zu beobachten, gefolgt von Erziehern, Lehrerinnen, Polizeibeamten und Beschäftigten im Bereich der Sozialen Arbeit.
Was können wir als HSE-Expert*innen tun, um mehr Firmen zu erreichen und Beschäftigte leichter zu motivieren? Wenn wir uns an ihren tiefer liegenden Bedürfnissen orientieren, dann fällt es uns viel leichter, sie zu motivieren und an ihren tatsächlichen Interessen anzudocken. Wie das genau geht, lesen Sie hier.
Dem englischen Premierminister Sir Winston Churchill (1874–1965) wird das Zitat nachgesagt, wonach er keiner Statistik glaubte, die er nicht selbst gefälscht habe. Der von der Bundesregierung Mitte Dezember 2023 vorgelegte Bericht (Bundestags-Drucksache 20/9835 und Bundesrats-Drucksache 663/23, jeweils vom 14.12.2023) über die Arbeitsschutzsituation des Jahres 2022 ist zum einen frei von derartigen Zweifeln, zum anderen das Spiegelbild einer äußerst dynamischen Entwicklung im dritten Jahr der Corona-Pandemie.
Während bei der Frage nach politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen zum Jahreswechsel stets viele Unwägbarkeiten im Raum stehen, gehört die zeitgleich aktualisierte Themenvorschau des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zu den vergleichsweise verlässlichen Konstanten in unserer Rechtsordnung. Die Anzahl der von den Landessozialgerichten (LSG) in den Vorjahren 2021 und 2022 zugelassenen Revisionen lasst aber auch erkennen, wie viele Rechtsfragen selbst in vermeintlich stabil ausgeurteilten Rechtsgebieten noch ungeklärt sind und verlässlicher Antworten bedürfen.
Die Tätigkeit von Sicherheitsbeauftragten ist unterschiedlich organisiert. Manche sind ausschließlich in einem Betrieb tätig, andere betreuen verschiedene Standorte. Da die Bürotätigkeit zunehmend vom Homeoffice aus wahrgenommen wird, erscheinen viele Menschen, die (auch) im Homeoffice arbeiten, nur noch selten an der eigentlichen Arbeitsstätte. Ist letzteres der Fall, soll geprüft werden, ob keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, da damit steuerliche Vorteile für Betroffene verbunden sind. Ein aktuelles Urteil, BFH Urt. v. 14.9.2023 – VI R 27/21, präzisiert die Vorgaben.
Ein Beschäftigter hatte die Aufgabe, mittels einer pneumatischen Presse Gewindebolzen in flache Bleche einzupressen. Am 20.09.2011 „löste er aus Versehen einen Pressvorgang aus, obwohl sich sein linker Daumen noch im Bereich des Presswerkzeuges befand“. Am 11.11.2008 hatte sich beim Betreiber ein Unfall an einer nicht gesicherten Exzenterpresse ereignet. Die Berufsgenossenschaft hatte „im Beisein des Produktionsleiters“ den Unfall untersucht.
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