Das Zwangsgeld gegen das renitente Bauunternehmen
Was ist „ausreichende Absturzsicherung“, welche Bedeutung haben dabei DGUV Informationen und Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und wie detailliert und wem muss die Aufsichtsbehörde Anordnungen erläutern?
Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberfranken kontrollierte im Juli und August 2014 vier Mal ein Bauunternehmen, stellte jedes Mal Arbeitsschutzverstöße fest und erließ am 20. August noch an Ort und Stelle eine schriftliche, für sofort vollziehbar erklärte Anordnung (sog. „Handbescheid“): „Die Arbeiten in den Gebäuden (speziell BT 43) ohne Absturzsicherung dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Gebäude durch ausreichenden Seitenschutz/Abdeckung versehen sind.“ Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,– angedroht. „Eine Person, die im Bescheidsvordruck als Aufsichtführender bezeichnet wird, bestätigte durch ihre Unterschrift, dass sie die Anordnung zur Kenntnis genommen habe.“ Am 3. November 2014 stellte das Gewerbeaufsichtsamt erneut Sicherheitsmängel bei den Abbrucharbeiten fest (diesmal an „BT 131“) – und verlangt das Zwangsgeld. Das Bauunternehmen klagt gegen den Bescheid aus August und die Zwangsgeldfestsetzung im November – und rügte insbesondere, die Anordnung sei zu unbestimmt: es fehlten „konkrete Beanstandungen“ und die Angabe, „auf welchen Gebäudeteil und welche Arbeitsausführung sich diese Beanstandungen bezogen“.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.01.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2365-7634 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-01-09 |