Der Auszubildende, die Bohrschnecke und Anweisungen durch Pfiffe und „Eh“-Rufe
Aussage gegen Aussage und schwierige Beweiswürdigung zur groben Fahrlässigkeit nach Verstößen gegen die UVV „Kraftbetriebe Arbeitsmittel“ Urteile des LG Halle aus November 2006 und des OLG Naumburg aus Dezember 2007
Im dritten Lehrjahr als Spezialtiefbauer war der 18½ Jahre alte Auszubildende K im Unternehmen U dem Ausbilder A zugewiesen. Am 2. April 2003 bohrten A als Geräteführer und K als Bohrhelfer auf der Kaufhof-Baustelle in Halle Ankerlöcher für ein Fundament. Am Bohrgerät waren deutlich sichtbare Warnhinweise angebracht mit dem Symbol „Hände weg“. A fuhr die Bohrschnecke heraus, um Anhaftungen des Bohrgutes am Bohrgestänge zu entfernen. Weil eine Selbstreinigung des Bohrgestänges aufgrund der Beschaffenheit des Erdreichs nicht eintrat, fasste K mit der behandschuhten rechten Hand in die rotierende Bohrspindel, um diese zu reinigen. Der Handschuh blieb hängen und wurde in das Bohrgestänge hineingezogen. K geriet immer weiter in die sich drehende Schnecke und der Arm riss ab. Fünf Tage zuvor war A selber beim Säubern der Bohrmaschine mit einem Pulloverärmel an der rotierenden Bohrschnecke hängen geblieben. Er zog sich aber nur blaue Flecken und Kratzer zu, weil K rechtzeitig den Notausschalter betätigte. Ein Strafverfahren gegen A wegen fahrlässiger Körperverletzung stellte die Staatsanwaltschaft Halle wegen geringer Schuld gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von € 1.500,– ein.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.03.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-3308 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-02-28 |