Betriebliche Prävention
 

Der „fachunkundige“ Professor
Zu auferlegten und automatischen Arbeitsschutzpflichten – am Beispiel des Öffentlichen Dienstes

Die Universität Augsburg übertrug auf der Grundlage des Formblattes GUV-I 508-1 „Bestätigung der Übertragung von Dienstherrnpflichten“ an den Universitätsprofessor U „in seiner Funktion als Lehrstuhlinhaber“ die Arbeitsschutzpflichten „im Sinne einer klaren Zuständigkeitsverteilung, die alle Bereiche der Universität in Fragen der Sicherheit abdeckt“. Das VG Augsburg wies die Klage des U gegen diese Pflichtendelegation ab und sagte zum Argument der fehlenden Fachkunde: „Die Gesundheitsgefahren, die von einem Büroarbeitsplatz ausgehen, sind im Wesentlichen vergleichbar mit denen in privaten Wohnräumen“.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.10.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-3308
Ausgabe / Jahr: 10 / 2015
Veröffentlicht: 2015-10-05