Betriebliche Prävention
 

Der Stromschlag bei Malerarbeiten im Umspannwerk – Teil 2 zur strafrechtliche Betreiberverantwortung
Haftung eines Betriebsmeisters für die Einhaltung der DGUV Vorschrift 3 und Freispruch eines Monteurs

Ein Maler (M) erhielt bei Arbeiten im Umspannwerk eines Betreibers in Stolberg einen Stromschlag, verletzte sich schwer und ist seitdem berufsunfähig. Die genaue Ursache ist unklar. M benutzte eine 3-stufige Trittleiter. Das AG vermutet, „dass der Maler beim Arbeiten auf der Trittleiter das Gleichgewicht verloren hat, sich dann am Schaltkasten abstützen wollte und dabei an ein stromführendes Kabel gekommen ist“.

Die Staatsanwaltschaft Aachen klagt wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB an:
- den Netzbetriebsmeister (N), der – so das Gericht – „verantwortlich seitens des Betreibers war“ und
- einen Elektromonteur (E), der „mitgekommen war, weil in den internen Anordnung des Betreibers festgelegt ist, dass bei solchen Gelegenheiten seitens des Betreibers zwei Personen anwesend sein müssen“.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.09.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 9 / 2016
Veröffentlicht: 2016-09-05