Betriebliche Prävention
 

Die Anzeigepflicht des Unternehmers beim Verdacht einer Berufskrankheit

Es ist die Pflicht des Unternehmers, bei einer möglichen Berufskrankheit der Unfallversicherung gegenüber eine Anzeige zu erstatten. Geregelt ist die Anzeigepflicht im § 193 des Sozialgesetzbuch VII. Ausreichende Voraussetzung hierfür sind „Anhaltspunkte“. Für das Verfahren gibt es zudem ein einzuhaltendes Procedere – wer danach handelt, ist als Unternehmer auf der sicheren Seite.

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