Betriebliche Prävention
 

Die grob fahrlässige Herbeiführung eines Arbeitsunfalls nach § 110 SGB VII

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten grundsätzlich ohne die Berücksichtigung des Verschuldens der Beteiligten. Eine wichtige Ausnahme bildet allerdings der Rückgriffsanspruch nach § 110 SGB VII beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit, insbesondere auf Seiten des Unternehmers/Arbeitgebers. Da es sich hierbei trotz der Regelung im (öffentlichrechtlichen) Sozialgesetzbuch um einen zivilrechtlichen Haftungsanspruch handelt, sind im Streitfall nicht die Sozialgerichte sondern ausschließlich die Zivilgerichte zuständig (vgl. zu den Details der Vorschrift die einschlägigen Kommentierungen, beispielsweise von Grüner, in: Becker/Franke/Molkentin (Hg.), Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VII, 4. Auflage 2014, § 110 SGB VII Rn. 1 ff.).

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.10.12
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ISSN: 2193-3308
Ausgabe / Jahr: 10 / 2014
Veröffentlicht: 2014-10-10