Die neuen Anhaltspunkte zur Bemessung von Pflegegeld – unter besonderer Berücksichtigung der Querschnittgelähmten
Zum 1. September 1999 sind die neuen Anhaltspunkte zur Bemessung von Pflegegeld in Kraft getreten. Zweck des Pflegegeldes ist es pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um Betroffenen die erforderliche Hilfe und Betreuung zu sichern. Gerade in der Bemessung des Pflegegeldes für Querschnittgelähmte ergeben sich einige Änderungen, insbesondere unter Berücksichtigung neuerer Hilfsmittel, im Vergleich zur bisherigen Regelung. Auf der Grundlage der Verletzungsfolgen und den damit verbundenen Funktionseinschränkungen wird ein Grundanteil für den Prozentsatz des Pflegegeldes festgelegt, der individuell erhöht werden kann, falls in überdurchschnittlichem Maß Hilfe notwendig ist.
Seiten 350 - 353
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