Betriebliche Prävention
 

Die vorübergehenden betrieblichen Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung des Arbeitgebers aus Arbeitsvertrag (nach §§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB) bzw. deliktsrechtlich (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB) oder aus Gefährdungshaftung (insbesondere § 7 StVG) sowie die Haftung der Arbeitskollegen untereinander und sorgt damit seit vielen Jahrzehnten für Rechtssicherheit und Betriebsfrieden.

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