Betriebliche Prävention
 

Gesamtunternehmen und Unternehmeridentität im Lichte von Literatur und Rechtsprechung

Im privaten Gesellschaftsrecht, aber auch im Bereich des öffentlichen Unternehmensrechts, werden Unternehmen regelmäßig über die Unternehmensträger definiert. Unternehmen und Unternehmensträger treten gemeinsam und untrennbar als eigenständige Rechtspersönlichkeit auf. Nur diese Rechtspersönlichkeit gilt als Unternehmer. Neben Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) nach bürgerlichem Recht sind hier auch öffentlich-rechtliche Unternehmensformen (z. B. Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts) zu nennen. Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG oder KG) nehmen hier eine besondere Stellung ein, als ihnen die Rechtsprechung zunehmend Rechtsfähigkeit zuerkennt, ohne dass diese hierdurch zu juristischen Personen werden.

Seiten 469 - 471