Betriebliche Prävention
 

Kein Wegeunfall bei privat motivierter tätlicher Auseinandersetzung

Der Schutz der Wegeunfallversicherung setzt voraus, dass das Handeln der versicherten Personen darauf ausgerichtet ist, den Weg von oder zur Arbeitsstätte zurückzulegen, die Handlungstendenz im Zeitpunkt des Unfalles darf nicht auf einem vom Wegeunfallrisiko abgrenzbaren neuen Gefahrenbereich aus privaten Gründen beruhen. Ein aktuelles Beispiel dafür enthält das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 12.12.2019 – L 10 U 891/19 – . In diesem Fall hatte ein 67jähriger freiwillig unfallversicherter Diplomingenieur mit einem eigenen Unternehmen für Computer- und Sicherheitstechnik am 14.1.2017 auf dem Heimweg von der Arbeit einen Unfall erlitten, bei dem er durch einen anderen Verkehrsteilnehmer körperlich angegriffen und verletzt worden war.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2022.10.13
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ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 10 / 2022
Veröffentlicht: 2022-10-01