Betriebliche Prävention
 

Präzisierung von Begriffen im Recht der Berufskrankheiten
BK-Recht

Während der Rechtsanwender auf sicherem Boden steht, wenn der Gesetzgeber einen Begriff wie etwa „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmer“ oder auch „Barrierefreiheit“ in einem Gesetz selbst klar definiert, beginnt die Kunst des Juristen immer dann, wenn es um unbestimmte Rechtsbegriffe geht, wie etwa „unverhältnismäßig“, „geeignet“ oder „wesentlich“. Dann sind oft die obersten Bundesgerichte zur Klärung gefordert. Der „Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten“ (ÄSVB) beim BMAS hat im November 2024 nunmehr seinerseits die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) inhaltlich präzisiert, um künftig Fehlinterpretationen zu vermeiden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2026.06.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 6 / 2026
Veröffentlicht: 2026-06-01