Betriebliche Prävention
 

Unfallversicherungsschutz bei Schwarzarbeit?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht führt die Abrede, die Vergütung ohne die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen, also „schwarz“ zu arbeiten, nicht zur Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages, vielmehr ist nur diese Abrede nichtig (vgl. dazu Segebrecht in Schlegel/ Voelzke (Hg.), Juris Praxiskommentar SGB IV, 2. Auflage 2011, § 7 Abs. 1 SGB IV Rn. 77, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).