Betriebliche Prävention
 

Unfallversicherungsschutz und Probearbeitsverhältnis

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind alle als Arbeiter bzw. als Angestellte in Deutschland Tätigen, also alle Arbeitnehmer, als „Beschäftigte“ in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, und zwar ohne Befreiungsmöglichkeit. Definiert wird die „Beschäftigung“ in § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV als „die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“, wobei ausdrücklich als Anhaltspunkte für eine „Beschäftigung“ aufgeführt werden „eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“. Dabei ist der sozialrechtliche Begriff des „Beschäftigungsverhältnisses“ weitergehend als der arbeitsrechtliche Begriff des „Arbeitsverhältnisses“ (vgl. dazu aktuell die Ausführungen von Greiner in dem im Jahr 2012 im Erich Schmidt Verlag erschienenen Band 62 der Schriften des Deutschen Sozialrechtsverbandes).

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.01.16
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ISSN: 2193-3308
Ausgabe / Jahr: 1 / 2013
Veröffentlicht: 2013-01-11