Betriebliche Prävention
 

„Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß?“ – Von Wissen und Wissenmüssen, von Glück und Unrecht
Bußgeld an Berufskraftfahrer wegen Überladung eines Lkw wegen fahrlässiger Nichtüberprüfung des Höchstgewichts

In einem Fall des Amtsgerichts Lüdinghausen erhielt ein Berufskraftfahrer – der „Betroffene“ (B) – wegen Überladung seines Lkw mit Fräsgut einen Bußgeldbescheid über € 120,–. Das zulässige Höchstgewicht war 40 Tonnen; die Ordnungswidrigkeit ergibt sich aus §§ 34, 69a Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrs-Zulassung-Verordnung (StVZO).

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.12.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 12 / 2018
Veröffentlicht: 2018-12-04