DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-31 |
+++ Gesundheitsgefühl: Männer fallen hinter Frauen zurück +++ Arbeitsschutz, der hängen bleibt +++ Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Ernährung in Europa: Jeder zweite bis dritte Todesfall vermeidbar +++ Betriebliche Gesundheitsförderung – Trendzahl: 19,4 +++ Arbeitsmarkt im EU-Vergleich: Deutschland mit zweithöchster Erwerbstätigenquote +++ Keine Kündigung wegen Verweigern von Telearbeit +++ GDA-Leitlinie Staubminimierung beim Bauen +++ Arbeitszeitmodelle +++
Sie arbeiten für die Sicherheit der Autofahrer bei Tag und bei Nacht, mitten im Verkehr: Techniker, Vermesser, Straßenwärter, aber vor allem die Arbeiter auf den Straßenbaustellen. Ihr Risiko, tödlich zu verunglücken, ist 13 Mal höher als in anderen Berufen der gewerblichen Wirtschaft. Daher hat das Thema Sicherheit ihrer Mitarbeiter für die Straßen- und Autobahnmeistereien absolute Priorität.
Egal ob bei der Compliance, dem Datenschutz oder der Gesundheitsförderung – smarte Systeme nehmen Einfluss auf unseren beruflichen wie privaten Alltag. Künstliche Intelligenz (KI) bildet die Grundlage für sämtliche Technologien, die Menschen tagtäglich nutzen. Die Digitalisierung fordert von Unternehmern eine Neuorientierung und Umstrukturierung ihrer Geschäftsprozesse, veraltete Technik weicht neuen Systemen. Einige Betriebe setzen bereits auf die Automatisierung von Geschäftsprozessen mithilfe von Robotic Process Automation (RPA).
Am 25.07.2015 ist das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz soll die Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten stärken sowie eine verbindliche Zusammenarbeit möglichst vieler Akteure auf der Bundesebene sowie in den Ländern fördern.
Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Unternehmen gemäß §§ 20b und 20c SGB V. Der Fokus liegt insbesondere im Aufbau und der Stärkung gesundheitsförderlicher betrieblicher und überbetrieblicher Strukturen. Hierzu erheben die Krankenkassen unter Beteiligung der Versicherten und der im Setting Betrieb Verantwortlichen die gesundheitliche Situation, entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung gesundheitlicher Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung.
Der durch „Stress“ ausgelösten körperlichen und vor allem psychischen Erschöpfung ihrer Beschäftigten vorzubeugen, ist eine der wichtigsten Herausforderungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Unternehmen geworden. Im zweiten Teil der dreiteiligen Artikelserie geht es um die praktische Umsetzung eines Stressmanagements im Unternehmen. Was sind die Bausteine eines erfolgreichen Stressmanagements im Betrieb? Wie muss Führung in einem gesundheitsorientierten Unternehmen agieren? Welche „Erholungsressourcen“ kann man den Mitarbeitern anbieten, um sie gesund zu halten und ihre Stressresistenz zu erhöhen?
Erbringen Unfallversicherungsträger Leistungen für Versicherte, die wegen des ihnen entstandenen Schadens Ansprüche gegen Dritte haben, so kommt es zu einem Forderungs- oder Rechtsübergang. Der dem Versicherten zustehende zivilrechtliche Anspruch geht insoweit auf den Versicherungsträger über, als er Leistungen erbringt.
Wer Anlagen betreibt oder Gebäude unterhält, hat zuweilen das Problem, dass es keine zwingenden Rechtsvorschriften mit Sicherheitsanforderungen gibt. Dann wird in Gerichtsprozessen der Sicherheitsmaßstab mit Hilfe von technischen Normen und Richtlinien bestimmt, die in der Rechtsprechung eine wichtige Rolle spielen. Der BGH betont im Urteil vom 10.3.1987 eine „hohe Bedeutung der Normung, so auch der DIN-Normen, in Bezug auf Rationalisierung, Qualitätssicherung, Verständigung der am Wirtschaftsleben beteiligten Kreise, aber auch für die Sicherheit der Produkte der industriellen Massenfabrikation, wie sie in der Satzung des ‚DIN Deutsches Institut für Normung e. V.‘ für die Arbeit des Instituts herausgestellt ist“.
Berufskrankheiten sind entweder „Listen-Berufskrankheiten“ nach § 9 Abs. 1 SGB VII, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch VO vom 10.7.2017 (BGBl. I S. 2299), aufgeführt sind, oder „Wie-Berufskrankheiten“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII.
+++ 360° Bewegungsfreiheit in flexibler Ausführung: Handhabungs-Manipulator erlaubt Drehen und Schwenken von Lasten bis 550 kg +++ Mehr Sicherheit bei der Lagerung von Lithiumbatterien +++ Ab März wieder „Fit für Steigtechnik“ +++
+++ BAR (Hrsg.): Rehabilitation +++ Bartel: Kulturwandel: Wie Führungskräfte mit Arbeitssicherheit Unternehmen zu Spitzenleistungen führen +++ Sickert: Gehörschutz für Beruf und Freizeit +++ BKK VBU Hausmittel App +++
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