DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-06 |
+++ Chronischer Schlafmangel erhöht die Risikobereitschaft +++ Neue Fachmesse für Transport, Intralogistik und Sicherheit von Gefahrgütern und Gefahrstoffen +++ Mit Bewegung fit bis ins hohe Alter – BZgA gibt Tipps +++ Essen gegen das Vergessen: Schützt die richtige Ernährung vor Alzheimer? +++ Zertifikatslehrgang Behavior Based Safety +++ Wenn Retter in Not geraten: Übergriffe belasten Einsatzkräfte +++ Kein Unfallversicherungsschutz bei vorwiegend eigenwirtschaftlichem Handeln +++
Sind bei einem Brand auch Gefahrstoffe im Spiel, entsteht nicht nur durch Flammen und Rauchentwicklung eine erhöhte Gefahr für Mensch und Umwelt. Auch die Folgen der Brandbekämpfung können verheerende Umweltkatastrophen auslösen. Um genau das zu verhindern, wurden sogenannte Löschwasserrückhalteanlagen entwickelt. Spezielle Barrieren verhindern, dass Gifte, Chemikalien sowie kontaminiertes Löschwasser unkontrolliert in Böden und Gewässer gelangen können.
Jedes Land hat seine eigene Geschichte. Geographische Voraussetzungen und die Staatsform mit ihren Gesetzen sind wesentliche Rahmenbedingungen, die Veränderungen und Entwicklungen eines Landes begleiten oder auch bedingen. Der Fortschritt von Industrie, Wissenschaft und Forschung ist weltweit unterschiedlich ausgeprägt. Auch auf dem Gebiet der Gefahrstofflagerung gibt es keinen weltweiten, homogenen Entwicklungsverlauf. Viele unterschiedliche Schutzkonzepte sind für den Umgang mit Chemikalien entstanden. Gerade regionalspezifische Gefährdungen wie z. B. Erdbebenrisiko beeinflussen Betrachtungs- und Herangehensweise.
Das Härten von Lacken mit UV-Strahlung ist nicht neu und wird schon lange in der Möbelindustrie zur Oberflächenbeschichtung genutzt. Hierbei durchläuft die Möbelplatte eine geschlossene Anlage, in der sie mit Lack übergossen wird. Anschließend fährt die beschichtete Möbelplatte unter einer starken UV-Strahlungsquelle hindurch, wobei in Sekundenbruchteilen der Lack gehärtet wird. Das so behandelte Möbelteil kann ohne weitere Wartezeit sofort weiter bearbeitet werden. Die UV-Strahlungsquelle befindet sich dabei in einem geschlossenen Gehäuse. Die Strahlung kann bei einer ordnungsgemäß betriebenen Anlage die an ihr tätigen Arbeitnehmer nicht gefährden, da die Strahlung nur in der Anlage und nicht außerhalb auftritt.
Im September hat das internationale Projektkomitee nach fünf Jahren grünes Licht für die Veröffentlichung der Norm gegeben. Ab März 2018 könnte damit der Arbeitsschutz vor allem in Schwellen- und Entwicklungsländern auf ein ganz neues Niveau gehoben werden.
Jährlich werden von den Unternehmen rund 875.000 Arbeitsunfälle gemeldet. Darüber hinaus erleiden Millionen von Berufstätigen während der Freizeit sowie im Haushalt schwere Verletzungen. Tausende sind sogar tödlich. Jeder Unfall, ganz gleich wo er passiert ist, belastet Unternehmen wie auch Versicherungsträger mit enormen Kosten. Es ist an der Zeit, Haushalte und Freizeit in die betriebliche Prävention mit einzubeziehen.
Funkanlagen nehmen zunehmend mehr Raum ein im täglichen Warenvertrieb: Funkanlagen im Rechtssinne können sowohl klassische Verbraucherprodukte wie Spielzeuge (z. B. mit Blick auf aktuelle Diskussionen zu „smart toys“), Produkte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik und Kommunikationsindustrie (etwa internetfähige Mobiltelefone bzw. Smartphones, Produkte mit Bluetooth wie z. B. kabellose Kopfhörer, mittels WLAN internetfähige Fernseher bzw. „Smart TVs“ oder Funkfernsteuerungen), moderne Autoschlüssel (Funkschlüssel), das wachsende Segment des „Smart Home“ und innovative Produkte (wie Etuis gegen Datendiebstahl im Sinne einer Funk-Schutzhülle oder Koffer mit Funkapplikationen) wie auch eine Vielzahl von Arbeitsmitteln (wie z. B. Sicherheitsschuhe mit eingebautem RFID-Chip bzw. jedenfalls gesondert in Verkehr gebrachte RFID-Tags, Drohnen zum Transport von Paketen oder funkgesteuerte Arbeitsmittel) sein.
Am 29.05.2017 wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung fanden langwierige Reformbemühungen ein Ende. Das alte Mutterschutzgesetz von 1952 wurde der heutigen Arbeitswelt nicht mehr gerecht. Ein wesentlicher Aspekt ist heute, der Mutter während der Schwangerschaft, in der unmittelbaren Zeit danach und während der Stillzeit die Möglichkeit zu geben, ihre Beschäftigung fortzusetzen. In der mehrteiligen Serie „Das neue Mutterschutzgesetz 2018“ werden die wesentlichen Schutzvorschriften beschrieben, welche ab dem 01.01.2018 gelten. In Teil 3 werden die vor- und nachgeburtlichen Schutzfristen thematisiert.
Nach § 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) gehen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften (also außerhalb des SGB) entstehende Schadensersatzansprüche auf die Sozialversicherungsträger über, soweit diese auf Grund des Schadens Leistungen erbracht haben. Das gilt auch für die Unfallversicherungsträger. Insbesondere entstehen solche Schadensersatzansprüche bei Wegeunfällen, aber auch bei Unfällen auf Betriebswegen.
Das Amtsgericht Obernburg setzte in einem Strafbefehl gegen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 229 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen fest, deren Höhe einkommensanhängig € 70,– betrug.
Die gesetzliche Unfallversicherung betrifft nicht nur den Schutz der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sie erfasst auch sonstige im öffentlichen Interesse liegende Aktivitäten, so sind beispielsweise nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB VII versichert „Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten“. Die Einbeziehung in den Versicherungsschutz stellt in gewisser Weise auch einen Ausgleich dafür dar, dass nach § 323c des Strafgesetzbuchs jedermann zur Hilfeleistung in Fällen dieser Art verpflichtet ist.
+++ SICHERHEIT 2017 geht vor – und die WAGNER Schweiz AG mit +++
Die Logistikbranche ist weniger vom Inverkehrbringen sondern von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen betroffen. Der Arbeitnehmer wird in erster Linie über die Verpackungskennzeichnung gewarnt. Was wir nicht verstehen, ist, dass man überhaupt einen Unterschied macht zwischen der Kennzeichnung für das Inverkehrbringen einerseits und der Kennzeichnung für Tätigkeiten andererseits. Bei letzteren lässt man nämlich „Vereinfachungen“ zu: Muss denn ein Lagerarbeiter weniger von den Gefahren wissen als ein Verwender? Gerade im Fall einer Leckage, die kein vernünftiger Mensch ausschließen kann, ist man auf richtige und vollständige Informationen angewiesen.
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