DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-12-04 |
+++ Studie „Berufe im Demografischen Wandel“: Ältere Beschäftigte verbleiben immer länger im Beruf +++ Studie zeigt Mängel bei Händehygiene auf +++ Gesamtunfallstatistik der BAuA: Fast neun Millionen Unfälle in 2011 +++ Gewinner des Deutschen Arbeitsschutzpreises 2013: Fünf ausgezeichnete Ideen – zur Nachahmung empfohlen! +++ Seminare / Veranstaltungen +++ Messesplitter A + A 2013 Impressionen von der Messe +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit
Für Gefahrgüter gibt es in Abhängigkeit von der Gefährdung und Menge differenzierte Freistellungs- und Erleichterungsmöglichkeiten. Die De-minimis-Regelung ist hinsichtlich des Informationsflusses in der Logistikkette am weitest gehenden: Es gibt weder Kennzeichnungs- oder Bezettelungsvorschriften, noch müssen Informationen über das Gefahrgut auf Basis der Gefahrgutvorschriften weitergegeben werden. Im Artikel wird gezeigt, dass die bei vielen Stoffen sinnvolle Regelung in einigen Fällen tödliche Gefahren birgt und im Sinne einer risikoorientierten Gesetzgebung überarbeitet werden sollte.
Immer wieder berichten die Medien nach einem Brandereignis: „Als Brandursache wird ein elektrotechnischer Defekt vermutet.“ Diese Aussage ist zunächst einmal ziemlich unverfänglich und oft gar nicht so falsch. Denn Elektrizität ist heute überall vorhanden, und als Brandursache ist diese schon grundsätzlich nicht auszuschließen. Und tatsächlich sind Defekte elektrische Anlagen statistisch verantwortlich für einen beträchtlichen Teil der Brände in Unternehmen und Gewerbebetrieben (ca. 33 %). Oft gefährden diese Brände in elektrische Anlagen nicht nur Sachwerte sondern sogar Menschenleben.
Nadelstichverletzungen zählen weltweit zu den häufigsten Arbeitsunfällen. Mit Nadelstichverletzungen sind vielfältige Risiken verbunden. Zum Schutz der Beschäftigten gelten seit Juli dieses Jahres noch schärfere Regeln, die auch Auswirkungen für Laborärzte und Laboratorien haben.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) existiert in ihrer Grundform schon seit dem 24.12.2008. Zwischenzeitlich aufgetretene Rechtsunsicherheiten veranlassten die Bundesregierung als Verordnungsgeber die ArbMedVV in einigen Punkten zu novellieren. Durch konkrete Änderungen und Klarstellungen wurde hiermit u. a. versucht, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten zu stärken.
Die Vorschrift des § 116 SGB X gilt für alle Sozialversicherungszweige sowie für die Sozialhilfe. Es wird hier bestimmt, dass Ansprüche, die Leistungsberechtigte gegen Dritte haben, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Leistungsträger übergehen. Dabei muss es sich um Schadensersatzansprüche aus Anlass von Sachverhalten handeln, die zu den Leistungsansprüchen geführt haben.
Die Frage, wie lange ein Unternehmer die erstatteten Unfallanzeigen aufzubewahren hat, wird in der Praxis gelegentlich gestellt, verschiedentlich beantwortet, in der Literatur jedoch nicht diskutiert. Der Beitrag versucht die damit verbundenen Probleme aufzuzeigen und sie einer Lösung zuzuführen.
L ist Chemielehrer an einer städtischen Gesamtschule in Wuppertal. Im Juni 1989 leitete er das Projekt „Angewandte Mathematik“, in dem Computerprogramme zur Berechnung von Raketenflugbahnen erstellt werden sollten. Im Rahmen dieses Projekts ließ L von einer Schülergruppe pyrotechnische Raketentreibstoffe herstellen und erproben. L überließ den Schülern u. a. Holzkohle, Schwefel, Kaliumnitrat, Kaliumchlorat und roten Phosphor.
In der Vorläufer-Vorschrift zu § 8 SGB VII, dem bis zum 31.12.1996 geltenden § 548 der Reichsversicherungsordnung, befand sich in dessen Abs. 1 Satz 2 als weitere versicherte Tätigkeit „das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt des Versicherten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, wenn der Versicherte erstmalig nach Ablauf eines Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraumes das Geldinstitut persönlich aufsucht“.
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