DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-02 |
+++ DHS Internetseite „alkoholfrei – rückfallfrei“ und „Abstinenzkarte“ +++ Krankenstandsdaten 2016 der DAK +++ Jeder Vierte ist schon einmal am Steuer eingeschlafen +++ Sabbaticals: Immer mehr Deutsche möchten eine Auszeit +++ Unfallversichert im Ehrenamt +++ Mit dem Rad zur Arbeit +++
Steigendes Renteneintrittsalter, länger arbeiten – wie kann dies in körperlich anspruchsvollen Berufen realisiert werden? Gerade die Abnahme der konditionellen Fähigkeiten wie Kraft, Ausdauer, Schnelligkeit und Beweglichkeit können in Berufen mit vergleichsweise hohen körperlichen Anforderungen durch Lastenhandhabung und Arbeit in Zwangshaltungen zu Problemen führen. Verhaltensprävention durch Alterssimulation ermöglicht ein frühzeitiges und vorausschauendes Sensibilisieren von Mitarbeitern, um eine gesunde Erwerbsbiografie zu gestalten.
Die im Jahre 2015 und 2016 durchgeführten Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) stellen im Wesentlichen keine neuen Anforderungen an Unternehmen. Vielmehr wurde die Verordnung notwendigerweise angepasst, um die Transparenz des Arbeitsschutzes zu erhöhen und die Verordnung praxisnäher auszuführen. Dieser Aufsatz beschreibt diese Anpassungen und auch die Leseweise anhand der verfügenden Abschnitte 1 und 2 auch aus dem Blickwinkel des betrieblichen Führungs- und Managementprozesses.
Unsere Kultur bei der Arbeitssicherheit wird heute noch hauptsächlich normativ von Regeln bestimmt und administrativ durchgesetzt. Mit ihr wurde vieles erreicht, dennoch hat sie ihr Potenzial erschöpft. Soll die Arbeitssicherheit für künftige Anforderungen gerüstet sein, ist ein Kulturwandel unumgänglich. Die größte Herausforderung bildet Industrie 4.0. Uns bleibt keine andere Wahl, als einen Übergang von der normativen zu einer Kultur exzellenter Arbeitssicherheit zu vollziehen.
Seit 2012 sind zertifizierte Hörgeräte auf dem Markt, die auch am Lärmarbeitsplatz getragen werden dürfen. Diese Hörgeräte ermöglichen eine Kommunikation am Arbeitsplatz sowie das Hören von Warnsignalen und Maschinengeräuschen.
Während sich physische Belastungen am Arbeitsplatz mit der klassischen Gefährdungsbeurteilung einigermaßen mühelos ermitteln lassen, sind die psychischen Belastungs- und vor allem Beanspruchungsfaktoren mit dem klassischen Instrumentarium der Gefährdungsbeurteilung kaum oder gar nicht „messbar“. Doch welche zumeist qualitativen Instrumente stehen zur Verfügung, mit der sich die „subjektiven Befindlichkeiten“ der Arbeitnehmer dennoch einigermaßen genau erfassen lassen? Dieser Artikel stellt die wichtigsten Verfahren vor und erklärt, wie man unter anderem durch Mitarbeiterbefragungen und Begehungen dennoch ein mehr oder weniger objektives Bild der Lage im eigenen Betrieb erhalten kann.
Ein Unfall am Arbeitsplatz ist schnell passiert – besonders in produzierenden Unternehmen. Doch auch im vermeintlich ungefährlichen Büro besteht für die Mitarbeiter eine potenzielle Verletzungsgefahr. Solche Unfälle bringen für Betriebe neben dem Ausfall von Mitarbeitern auch verwaltungstechnische Herausforderungen mit sich, denn sie müssen für die Versicherungen genau dokumentiert werden. Damit diese am Ende für die Kosten aufkommen, müssen zudem sämtliche Vorgaben für die Arbeitssicherheit erfüllt sein – was ebenfalls detailliert nachweisbar sein sollte.
Der Generalunternehmer eines Bauvorhabens beauftragt einen selbständig handelnden Bauleiter mit der Bauausführung in Ronneburg und stellt ihm einen Dachdecker ab. Der Generalunternehmer ist damit – erstens – der Auftraggeber des Bauleiters und – zweitens – der Arbeitgeber des Dachdeckers und sein Verleiher. Der Bauleiter ist bauausführendes Subunternehmen und Entleiher („faktischer Arbeitgeber“) bei dieser Arbeitnehmerüberlassung.
In den Verwaltungsverfahren bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie in den Sozialgerichtsprozessen ist es für die geschädigten Personen, die einen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit gestellt haben, nicht immer einfach, die Differenzierungen zwischen einer Listen-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII, einer Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII und einem Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII in zutreffender Weise zu erkennen.
+++ Von Anfang an aktiv dabei – AMPri im Bundesverband Handschutz +++ Honeywell ermahnt die Industrie mit einem Video, das vor irreparablen Hörschäden warnt +++ Safetytour 2017 mit Teamevents „FIT FOR RESCUE“ und „FIT FOR HAZMAT“ +++
Dr. Irene Preußner-Moritz, Dipl. Psychologin, Business- und Gesundheitscoach, Inhaberin Unternehmensberatung SMEO Consult GmbH
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