DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-07 |
+++ Spielen, rätseln, mitfühlen +++ Im Recht sein schützt nicht vorm Gipsbein: Tipps für den Radverkehr +++ Informieren, weiterbilden, netzwerken: ArbeitsSicherheit Schweiz in Bern +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit
Eine gute und ausreichende Beleuchtung bei der Arbeit trägt viel zum Wohlbefinden und der Gesundheit des Personals bei. Dies gilt insbesondere in Krankenhäusern, wo rund um die Uhr gearbeitet wird. Das Lichtmanagement gestaltet sich im Krankenhaus allerdings schwierig, weil die Hauptsorge selbstverständlich der Genesung der Patienten gilt und deren Bedürfnisse mit denen des Personals in nahezu jeder Räumlichkeit des Hauses abgestimmt werden müssen.
Aus betrieblicher Sicht erbringen Arbeitssüchtige einen produktiven Nutzen für Unternehmen. Doch sukzessive sinkt diese Nutzenkurve immer mehr und es können hohe Kosten und Schäden für das Unternehmen entstehen. Im Folgenden werden charakteristische arbeitssüchtige Verhaltensweisen aufgezeigt und das personalwirtschaftliche Risikopotenzial diskutiert. Insbesondere werden die Verantwortung der Unternehmen und der adäquate Umgang mit arbeitssüchtigen Mitarbeitern beleuchtet.
Auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Betriebsräte, Geschäftsführungen und Personalleiter beschäftigen sich damit, wie sich die Ressourcen von Mitarbeitern gesundheitsförderlich nutzen lassen können. Neben klassischen ergonomischen Hardware-Kriterien spielen weiche Faktoren für die psychische Gesundheit eine große Rolle. Die Erfahrung lehrt, dass sich aufgrund einer strategischen Gefährdungsbeurteilung die Potenziale für die psychische Gesundheit hervorragend ermitteln und bewerten lassen. Zu den Rubriken, die in die Betrachtung psychischer Evaluierungen gelangen, gehören sowohl die Arbeitsumgebung, die sozialen Beziehungen als auch die Arbeitsorganisation.
„Barrierefreiheit“ und „Leichte Sprache“ sind Begriffe, die spätestens seit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21.12.2008 (BGBl. Teil II – 2008 vom 31.12.2008, Seite 1419 ff.) in das Bewusstsein weiter Bevölkerungskreise gelangt sind, insbesondere derjenigen, die sich beruflich mit dem (Aus)bau und der Gestaltung von Arbeitsstätten befassen müssen.
Die Politik will für mehr Gesundheit im Betrieb sorgen und setzt mit dem Präventionsgesetz auch auf eine intensivere Zusammenarbeit von Rentenversicherung und gesetzlicher Krankenversicherung. Die Betriebsärzte müssen sich darauf einrichten, verstärkt als Prozesssteuerer, Vermittler und Berater gefordert zu werden. Für Dr. Agnes Evenschor-Ascheid liegen die Chancen des Präventionsgesetzes auf der Hand. „Das Gesetz wird die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und den Stellenwert der Betrieblichen Gesundheitsförderung erhöhen“, erhofft die Arbeitsmedizinerin vom Medizinischen Zentrum der StädteRegion Aachen.
Jeder Betrieb, auch jeder Versicherte sollte ein Grundwissen zu den Aufgaben und zur Struktur der Gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland vorhalten. Hierbei soll Sie der Beitrag unterstützen. Eine ordentliche Prävention funktioniert nur, wenn alle Betriebe in der Praxis und vor Ort aktiv mitziehen. Nicht nur mit Blick auf Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten finden Sie zahlreiche praxisrelevante Hinweise und Erläuterungen.
Unfallversicherungsträger haben es in der täglichen Praxis häufig mit Unfällen zu tun, an denen Tiere beteiligt sind. Dies gilt nicht nur in Zusammenhang mit Wegeunfällen, sondern auch mit eigentlichen Betriebsunfällen, wie z. B. bei Unfällen von versicherten Fahrern. Soweit hier in der Person des Verletzten Schadensersatzansprüche entstehen, gehen diese gem. § 116 SGB X auf die Unfallversicherungsträger über.
Der Betreiber einer Arbeitsstätte für Menschen mit Behinderung hielt häufig bei Außentemperaturen von <+ 26 °C eine Raumtemperatur von + 26 °C nicht ein. Es gab Beschwerden wegen zu hoher Raumtemperaturen in den Arbeitsräumen – insbesondere der Eltern einiger Beschäftigter.
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung wird differenziert zwischen einer unversicherten Gefälligkeitsleistung und einer dem Versicherungsschutz unterliegenden arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII, einer so genannten Wie-Beschäftigung, beispiels weise auch in dem vom Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen (LSG) mit Urteil vom 27.8.2015 – L 15 U 262/14 – entschiedenen Fall: Eine nicht gewerbsmäßig tätige Halterin von drei Pferden hatte diese bei einem Pferdeboxen-Vermieter eingestellt. Im Mietvertrag war vereinbart worden, dass die Versorgung der Pferde durch die Halterin selbst erfolgen solle.
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