DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2021.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-01 |
+++ COVID-19: Seit Jahresbeginn steigt die Zahl der Berufskrankheiten +++ BARMER-Auswertung. Männer bleiben Vorsorgemuffel +++ So kann KI in der Pflege unterstützen: Anwendungsszenario zeigt Chancen und Grenzen +++ Checkliste für ergonomisches Arbeiten im Homeoffice +++ Drei von zehn Deutschen wurden bereits am Arbeitsplatz gemobbt, Frauen häufiger als Männer +++ Konflikte lösen – Mobbing verhindern +++ Versicherter Arbeitsunfall bei Kollision mit Hund auf dem Heimweg +++ Österreich: Ungleichheit wird durch Pandemie verschärft +++ Arbeiten von Überall auf dem Vormarsch +++
Neue Formen der Arbeitszeitgestaltung, Flexibilisierung der Beschäftigungsverhältnisse, Ermöglichung von Homeoffice – vieles, was heute unter dem umfassenden Oberbegriff New Work thematisiert wird, ist alles andere als neu. In den Unternehmen sind es die Human-Resource-Manager mit vertieften Kenntnisse der Organisationspsychologie, die den Nutzen solcher Organisationskonzepte seit langem kennen. Sie wissen, dass vor allem jüngere und besser gebildete Mitarbeiter zunehmend mehr Flexibilisierung des Arbeitsorts, der Arbeitszeit und der Arbeitsprozesse wünschen. In der Breite der Wirtschaft ist aber New Work noch lange nicht angekommen.
In der Theorie ist es einfach: Unternehmen wissen, dass gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das A und O ihres Erfolgs sind. Dazu gehört auch die psychische Gesundheit. In der Praxis aber zeigt sich: Psychische Belastungen am Arbeitsplatz abzubauen und das Wohlbefinden von Beschäftigten zu stärken, ist eine gezielte Aufgabe und ein anhaltender Prozess. Lesen Sie hier, warum Sie das Thema angehen sollten und wie ein neues Instrument – das psyGA-Tool Analyse & Benchmark – Ihnen dabei helfen kann.
Die Arbeitswelt wird digitaler, vernetzter und flexibler. Damit einhergehend verändern sich auch Rahmenbedingungen der Arbeit: Der feste Arbeitsplatz im Unternehmen verliert an Bedeutung, Arbeitstätigkeiten werden vermehrt orts- und zeitflexibel ausgeübt. Die Veränderungen tragen zu einer neuen Qualität von Arbeit bei und sind sowohl mit (neuen) Arbeitsbelastungen als auch mit gesundheitlichen Ressourcen verbunden. Heimbasiertes oder mobiles Arbeiten schien bis 2020 für viele Unternehmen undenkbar, ist jedoch durch die Corona-Pandemie vielerorts zur Normalität geworden.
Eine gute, aktive und sichere Koordination von Fremdfirmen bzw. Subkontraktoren (Subunternehmern) war auf Baustellen schon immer einer der Erfolgsfaktoren für das Gelingen von Projekten.
Hier stellen sich die immer gleichen Fragen: „Wer macht was?“, „Wer ist für was verantwortlich?“ usw. Hierzu höre ich auch häufig Begriffe wie DoR – Division of Responsibility – also die Aufteilung der Verantwortung. Es geht dabei um Fragen wie: „Wer hat welche Verantwortung für den Arbeitsschutz auf Baustellen?“ und „Was müssen Unternehmer, seine Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Bauleiter, der Architekt, der Koordinator, der Bauherr oder der Subunternehmer hier leisten?“.
„Ein Federstrich des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zur Makulatur“ – Diese dem Autor schon zu Kölner Studienzeiten immer wieder vermittelte Juristen-Weisheit drängte sich erneut auf angesichts der jüngsten Novelle am SARS-Arbeitsschutzrecht von 2020.
Der SARS–Standard wurde stark gekürzt, die SARS-Regel frisch „belüftet“.
Die grundsätzlichen Gesundheitsgefährdungen durch „Nachtarbeit“ sind arbeitsmedizinisch seit langer Zeit anerkannt (vgl. Aligbe, BePr 03/2013, S. 156–160). Ein generelles Verbot der Nachtarbeit besteht allerdings auch im Arbeitsschutzrecht nicht. Das Arbeitsschutzrecht beschränkt sich im Wesentlichen darauf, hier entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen und bestimmten Personengruppen einen gesonderten Schutz zukommen zu lassen. Hier lohnt sich dann eine Betrachtung der Regelungen, da sich der Betriff der „Nachtzeit“ im Arbeitsschutzrecht nicht einheitlich ausgestaltet. Nachfolgender Beitrag beschreibt den Begriff der „Nachtzeit“ unter Bezugnahme auf die jeweiligen spezialgesetzlichen Grundlagen.
Als eine Methode der Unternehmensführung gelten „in der agilen Arbeitswelt etablierte Mentoringprogramme, bei denen neue Mitglieder eines Unternehmens einen Mentor erhalten, um während der Anfangsphase am neuen Arbeitsplatz unterstützt zu werden. Das Mentoring ist ein Personalentwicklungsinstrument, bei dem eine erfahrene Person (Mentor) ihr fachliches Wissen und ihr Erfahrungswissen an eine unerfahrene Person (Mentee oder Protegé) weitergibt und sie berät. Mentoring kann informell erfolgen, wenn sich Mentee und Mentor aus eigener Initiative zusammenfinden, häufiger finden aber auch institutionalisierte Mentoring-Programme statt, die einem vorgegebenen Ablauf mit persönlichen Treffen und Netzwerkveranstaltungen folgen.
Um „gemischte Tätigkeit“ im unfallversicherungsrechtlichen Sinne handelt es sich immer dann, wenn gleichzeitig zwei untrennbare Verrichtungen ausgeübt werden, von denen nur eine eine versicherte Tätigkeit darstellt. Diese steht unter Versicherungsschutz, wenn die „gemischte Tätigkeit“ wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war. Begrifflich davon abzugrenzen ist die „gemischte Motivationslage“, bei der es nur um eine einzige Handlung geht, die zugleich privatwirtschaftliche wie auch betriebliche Zwecke verfolgt, wobei eine versicherte Tätigkeit dann bejaht wird, wenn bei hypothetischer Betrachtungsweise die Tätigkeit auch ohne private Motivation vorgenommen worden wäre.
+++ Beliebter Sicherheitsschuh in neuer Farbvariante aus schwarzem Leder +++ International SOS absolviert den weltweit ersten Evakuierungsflug mit vier Covid-19-Intensivpatienten +++ Teleskopstapler in der ZUMBau +++
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