DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-01 |
+++ Qualifizierung im Betrieblichen Gesundheitsmanagement +++ Herzinfarkt – jede Sekunde zählt! +++ Gefährdungen erkennen mit Nils: Jetzt neues Puzzle bestellen! +++ Fachkräfte für Arbeitssicherheit benötigen viele Kompetenzen +++ Arbeitswelten der Zukunft +++ Britische Behörde räumt mit Arbeitsschutz-Mythen auf +++ Gesetzliche Unfallversicherung veröffentlicht den Arbeitsunfallbericht 2016 +++ Medizin-App gegen Kopfschmerz und Migräne +++ Leitlinie: Sicher mit Nanomaterialien arbeiten +++
In keiner Branche gibt es bereits seit Jahren so viel Fluktuation wie bei den Callcenter-Agenten. Auch die Anstrengungen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der vergangenen Jahre konnten diesen Trend nicht umkehren.
Unter Industrie 4.0 werden heute weitgehend noch die Digitalisierung der Produktionsanlagen und deren Kommunikation untereinander verstanden. Hinzu kommt die Verknüpfung mit dem ERP-System (Enterprise-Resource-Planning) sowie die Einbeziehung von Produkten. Produktionsprozesse sollen sich auf diese Weise nach Bedarf selbst steuern und gleichzeitig für eine vorausschauende Instandhaltung sorgen.
Teleskopstapler sind äußerst flexible Maschinen. Sie ermöglichen den Lastentransport wie auch den Warenumschlag im betrieblichen Alltag. Durch verschiedene Anbaugeräte lassen sich mit Teleskopstaplern vielfältige Arbeitsaufgaben bequem und sicher bewältigen.
Am 29.05.2017 wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung fanden langwierige Reformbemühungen ein Ende. Das alte Mutterschutzgesetz von 1952 wurde der heutigen Arbeitswelt nicht mehr gerecht. Ein wesentlicher Aspekt ist heute, der Mutter während der Schwangerschaft, in der unmittelbaren Zeit danach und während der Stillzeit die Möglichkeit zu geben, ihre Beschäftigung fortzusetzen.
§ 116 SGB X sieht einen Forderungsübergang (auch als Rechtsübergang bezeichnet) auf die Sozialversicherungsträger (zuzüglich Sozialhilfeträger) vor, wenn sie Leistungen erbringen, die durch das Fehlverhalten Dritter entstanden sind. Es geht hier um Schadensersatzansprüche anlässlich von Unfällen und sonstigen Schadensfällen. Die Unfallversicherungsträger haben es in diesem Zusammenhang immer wieder mit Verkehrsunfällen zu tun.
Beim Bau einer Salzgrotte für eine Wellnesslandschaft im Keller eines Wohnhauses kam es zu einer folgenschweren Explosion: Die bei der Verwendung des Bauschaums freigesetzten Gase und Dämpfe sammelten sich im Keller und entzündeten sich schließlich. Durch die Explosion starben zwei Arbeiter, ein weiterer Arbeiter sowie die Käuferin der Salzgrotte erlitten massive Verbrennungen.
Dieser Aufsatz stellt das Gerichtsurteil gegen die Geschäftsführer der ausführenden GmbH vor, bereitet die wesentlichen Aussagen zu Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung, Unterweisung und Aufsichtsführung auf, erläutert sie und ergänzt Bezüge zur heute einschlägigen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Die Tätigkeit einer nach den §§ 2 ff. SGB VII versicherten Person, bei der es zu einem Unfall gekommen ist, muss im Zeitpunkt dieses Unfalls in ihrer Handlungstendenz auf die Belange des Arbeitgebers, des Unternehmers, des Betriebs ausgerichtet gewesen sein. Die versicherte Person muss – bestätigt durch die objektiven Umstände des Einzelfalls – eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit angestrebt oder ausgeführt haben.
+++ Tente-Rollenkonstruktion bannt Gefahr von Quetschungen und Knochenbrüchen +++ Deutlich mehr Berufskrankheiten anerkannt +++ Gastransmitter ULTIMA® X5000 +++
Viele Berufstätige verbringen den größten Teil ihrer Tätigkeit sitzend am Schreibtisch, verharren in einer statischen Position und bewegen sich zu wenig. Kopfschmerzen, Verspannungen der Schulter, Nacken- und Rückenmuskulatur, Schmerzen in Händen und Armen – all das resultiert häufig aus langer konzentrierter statischer Computerarbeit.
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