Die Tätigkeit einer nach den §§ 2 ff. SGB VII versicherten Person, bei der es zu einem Unfall gekommen ist, muss im Zeitpunkt dieses Unfalls in ihrer Handlungstendenz auf die Belange des Arbeitgebers, des Unternehmers, des Betriebs ausgerichtet gewesen sein. Die versicherte Person muss – bestätigt durch die objektiven Umstände des Einzelfalls – eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit angestrebt oder ausgeführt haben. Sie darf beispielsweise keiner privaten Arbeit nachgegangen sein, ihr Handlungsziel muss ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entsprochen haben (Finalität bzw. innerer/ sachlicher Zusammenhang), die versicherte Person darf also nicht eigenwirtschaftlich tätig geworden sein. Wie die folgenden drei Beispiele („Bierwanderung“, „Autowäsche“ und „Holztransport“) zeigen, bereitet der Nachweis der betrieblichen Ausrichtung des Handelns in der Praxis oftmals große Schwierigkeiten, verbunden mit umfangreichen Beweisermittlungen sowohl auf der Verwaltungs- als auch auf der Gerichtsebene.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-01 |
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