DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-02 |
+++ Chronische Kreuzschmerzen – (k)ein Heilmittel? +++ Inklusionspreis für die Wirtschaft 2020: Vier Gewinner ausgezeichnet +++ Personal in Krankenhäusern und medizinischen Praxen arbeitet häufiger in Teilzeit +++ Work-Life-Balance und Corona: DGUV stellt Leitfaden zur sicheren Arbeit im Home-Office vor +++ Sucht- und Drogen-Hotline +++ Menschen mit Behinderung erfolgreich ausbilden und beschäftigen +++ DAK-Psychoreport 2020: Rasanter Anstieg der Arbeitsausfälle +++ Mit zwei neuen Plakatmotiven wirbt die „Runter vom Gas“„-Verkehrssicherheitskampagne +++ Was ist bei der Einführung von Smart Devices in der Produktion zu beachten? +++
Ein Schüler aus Speyer beantragte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die Nutzung eines Gesichtsvisiers („Face-Shield“), weil er aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt verweigerte vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 10. September 2020 (Az. 5 L 757/20.NW – siehe Pressemitteilung Nr. 15/20 auf https://justiz.rlp.de/de/ service-informationen/aktuelles/detail/news/News/ detail/kein-gesichtsvisierface-shield-statt-maske-inder-schule)
Wie lässt sich der Digitale Zwilling abseits des industriellen Einsatzes nutzen und wertvolle Potenziale ausschöpfen? Der Artikel beschäftigt sich mit dieser Fragestellung und zeigt anhand des Forschungsmarketingprojekts „FutureWork360“ des Fraunhofer IAO und Fraunhofer IPA neue Anwendungsfelder und Vorteile für Unternehmen auf.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Gefährdungen am Arbeitsplatz Maßnahmen zum Schutz seine/r Mitarbeiter/innen zu ergreifen. Dies kann beispielsweise durch die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erfolgen, wobei nach dem Arbeitsschutzgesetz individuelle Maßnahmen nachrangig sind. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass den Arbeitnehmern zur Ausübung der Tätigkeiten PSA in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Insbesondere Feuerwehrleute sind kritischen Umgebungsbedingungen ausgesetzt.
Meetings und Besprechungen sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeitswoche bei den meisten Angestellten in Deutschland. Im Schnitt verbringen Angestellte bis zu acht Stunden in der Woche in Besprechungen – insgesamt bis zu vier Tage im Monat und 50 Tage im Jahr. Der Austausch in Gruppen erfüllt einen wichtigen Zweck in Unternehmen und Teams, zum Beispiel um Ideen zu entwickeln, Entscheidungen zu treffen, sich über Themen auszutauschen oder Neuigkeiten zu teilen.
Das Institut „Homeoffice“ wird in Deutschland immer beliebter. Besonders in der aktuellen Corona-Pandemie ist diese Praxis in aller Munde. Doch was bedeutet das Arbeiten von Zuhause für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Was muss beachtet werden und bei welchen Aspekten sollte der Arbeitgeber Vorsicht walten lassen? Dieser Artikel befasst sich mit den gängigen Problematiken, die im Zusammenhang mit dem Homeoffice aufkommen und bietet Lösungsansätze und Hinweise, mit denen die Homeoffice Tätigkeit gelingt.
Die Corona-Krise traf TÜV SÜD direkt, so wie viele andere Unternehmen auch. In der akuten Phase der Corona- Pandemie war TÜV SÜD kurzfristig mit vielen Fragen unterschiedlicher Natur konfrontiert. Die komplexe und globale Unternehmensstruktur wurde hier zur besonderen Herausforderung. Dank der international etablierten Strukturen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) konnte TÜV SÜD aber in kurzer Zeit die notwendigen Kompetenzen bündeln und anhand eines vorliegenden, generischen Pandemieplans Schritte einleiten.
Der Ende Juli 2020 von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil präsentierte Regierungsentwurf für ein „Arbeitsschutzkontrollgesetz“ enthält eine unmissverständliche Botschaft: Es geht um die Wurst – und diesmal nicht nur für die Fleischindustrie.
Arbeitnehmer A arbeitet in einem Unternehmen der Automobilindustrie in der Abteilung, in der die Einzelkomponenten mithilfe von Handschweißzangen verschiedener Größen zu einer Automobilrohkarosserie zusammengebaut werden. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung, bestehend aus einem Flammenschutzhemd, einer Flammenschutzarbeitsjacke, einer Flammenschutzbundhose und Sicherheitsschuhen. Diese persönliche Schutzausrüstung stellt die Beklagte ihren Arbeitnehmern zur Verfügung. In einer Betriebsordnung vom 1. September 1970 heißt es: „Waschen und Umkleiden ist während der Arbeitszeit nicht gestattet.“ A verlangt trotzdem die Gutschrift von Umkleidezeiten im Betrieb auf sein Arbeitszeitkonto – und legte eine Berechnung vor. Er meint, es bestehe die Möglichkeit, dass der Kleidung Gefahrstoffe anhafteten.
Die Sozialgerichtsbarkeit hat sich in den vergangenen Jahren schon oft mit der Frage beschäftigen müssen, ob das Betanken eines Kraftfahrzeugs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht oder ob das Tanken eine rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung darstellt, die vom Versicherungsschutz nicht erfasst wird. So hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 30.1.2020 – B 2 U 9/18 R – gerade wieder entschieden, dass ein Unfall beim Auftanken eines PKW grundsätzlich nicht als Arbeitsunfall/Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert ist.
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+++ Slaghuis/Rose: Besser arbeiten +++ Jahresplaner 2021 für Feuerwehr, Rettungsdienst und THW +++ Drei neue Flyer mit Informationen zu Arbeitnehmerrechten +++ Nudging im Arbeitsschutz: Kostenfreies Whitepaper der BG ETEM +++
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