DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-11 |
+++ TK-Gesundheitsreport 2018: Lkw-Fahrer länger krank als Professoren +++ INQA-Broschüre: Digitalisierung in der Pflege +++ Realeinkommen sind in Deutschland zwischen 1991 und 2015 gestiegen, niedrige Einkommensklassen haben davon aber nicht profitiert +++ Für eine gesunde Psyche im Job – beste Ideen gesucht +++ StepStone Mobilitätsreport: Wer in diese Städte pendelt, braucht am längsten +++ Fachkräftemangel auf neuem Höchststand +++ Pflege-Thermometer 2018: Zu wenig Personal in der stationären Pflege +++
Kleine und mittelständische Unternehmen des gewerblichen Sektors stehen zunehmend vor der Herausforderung, die Arbeitsfähigkeit ihrer Mitarbeiter langfristig zu erhalten und zu fördern. Ursächlich dafür ist die zunehmende Verbreitung digitaler Produktionssysteme und damit einhergehende Verschlankungen in Industrieunternehmen bei gleichzeitig abnehmender Zahl der erwerbsfähigen Bevölkerung und die Zunahme älter werdender Beschäftigter. Digitale Entwicklungen, die durch das Schlagwort Industrie 4.0 beschrieben werden, erfordern zunehmend präventive Kompetenzen und Maßnahmen als Erfolgs- und Innovationsfaktor.
Das sind Aussagen bzw. Programme von Berufsgenossenschaft, DGUV und Unternehmen. Politisch gibt es keine andere Entscheidung, als null Unfälle als Vision auszurufen. Es ist das moralisch einzig richtige Ziel, auf das hingearbeitet werden muss.
Seit Jahrzehnten investieren Betriebe in teilweise sehr aufwändige Maßnahmen, um die Beschäftigten vor Arbeitsunfällen oder betriebsbedingten Krankheiten zu schützen. Zeit, eine kleine Zwischenbilanz zu ziehen. Wie gut sind die Ausgaben zum Arbeitsschutz angelegt? Lassen sich Erfolge vermelden?
Psychische Belastungen sind integraler Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Während jedoch in der Vergangenheit mit großer Selbstverständlichkeit Faktoren wie mechanische, elektrische oder chemische Einwirkungen beurteilt wurden, machten die Betriebsverantwortlichen und Arbeitsschutzakteure einen großen Bogen um die psychischen Belastungen. Das hat gute Gründe. Aber welche? Und wo liegen eigentlich die Unterschiede?
Die geregelte Arbeitssicherheit leistete Beachtliches. Nur noch halb so viele Unfälle wie vor zwanzig Jahren. Unbestritten, gut und richtig. Aber seit Längerem stagnieren die Erfolge auf hohem Niveau. Woran liegt das?
Auf Einladung des Arbeitskreises Betriebliches Gesundheitsmanagement der Gesundheitsregion KölnBonn e.V. fand zum zweiten Mal das Treffen des Netzwerks „Gesunde Mitarbeitende“ statt. 25 Teilnehmer nahmen an der Veranstaltung im Rheinischen Bildungszentrum in Köln teil. Das Netzwerk „Gesunde Mitarbeitende“ hatte sich erstmalig im Januar getroffen, um seinen 130 Mitgliedern ein erstes Angebot zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement anzubieten.
Die Beschäftigung minderjähriger Personen unterliegt arbeitsschutzrechtlich einigen Besonderheiten, welche u. a. im „Jugendarbeitsschutzgesetz“ (nachfolgend abgekürzt als „JArbSchG“) geregelt werden. Während das Jugendarbeitsschutzrecht das allgemeine Arbeitsschutzrecht im Wesentlichen lediglich spezifiziert ist bei der Thematik „Arbeitszeit“ beachtenswert, dass das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bei der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren nicht gilt (§ 18 Abs. 2 ArbZG). Die Regelungen zur Arbeitszeit bei Jugendlichen finden sich hauptsächlich in den §§ 8–21 b des JArbSchG.
Am 27. April 2011 geschah im Sponheimer Wald westlich von Bad Kreuznach in Rheinland-Pfalz ein tragischer Unfall. Kinder einer Waldgruppe eines Kindergartens errichteten einen Waldgarten und setzten sich dort auf einen in der Nähe liegenden Baumstamm. Als der Stamm plötzlich losrollte, verstarb ein Kind und zwei weitere Kinder wurden verletzt. Zwei Kindergärtnerinnen wurden wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt – siehe hierzu den Aufsatz im nächsten Heft 9/2018.
Eine Anerkennung als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit setzt stets den Nachweis einer betrieblichen Verursachung voraus. Ist eine derartige Feststellung nicht möglich, geht dies zumeist zu Lasten der verletzten Person. Eine bloße Vermutung der Unfallkausalität in Fällen dieser Art kommt nicht (mehr) in Betracht.
+++ Arbeits- und Gesundheitsschutz: Was ändert sich mit der neuen ISO 45001? +++ Tageslicht wirkt leistungs- und gesundheitsfördernd +++ Menschliche Unvollkommenheit birgt Innovationspotenzial +++
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