DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-31 |
+++ Die Profis – eine DASA-Ausstellung über riskante Berufe +++ Betriebsärzte fordern mehr Prävention für längere Lebensarbeitszeit +++ Vollzeit berufstätige Frauen verzichten eher auf Pause als Männer +++ Befristungsgrund muss schon bei Einstellung gegeben sein +++ Masernerkrankungen: BZgA-Aufklärungskampagne fordert zum Impfcheck auf +++ Stressmonitor für Öffentlichen Dienst +++ Trinkunfall während der Kopierpause kein Arbeitsunfall +++ Privates Telefonieren während der Arbeitszeit nicht unfallversichert +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit
Bevor eine Maschine oder Anlage den Mitarbeitern überlassen werden darf, muss sie von Fachkräften für Arbeitssicherheit (FASi) einer entsprechenden Prüfung unterzogen werden. Dabei ist es zweckmäßig, auch zu prüfen, ob die CE-Kennzeichnung rechtmäßig erfolgt ist.
Zur Prüfung von Produkten gegen mechanische und elektrische Gefährdungen werden genormte Prüffinger eingesetzt. Ein solcher Prüffinger wird z. B. in DIN EN 61032 beschrieben und findet auch bei der Klassifizierung von Gehäusen auf der Grundlage des IP (International Protection) – Codes nach DIN EN 60529 Anwendung. Die Abmessungen des Prüffingers in den Normen sind bereits seit längerem unverändert. Die korrespondierenden anthropometrischen Maße des Menschen haben sich zwischenzeitlich hingegen verändert, ebenso auch der Sicherheitsstandard und das Sicherheitsbewusstsein.
Bei der Arbeit oder im Wohnbereich spielt das Raumklima für unser Behaglichkeitsgefühl eine entscheidende Rolle. Die raumklimatische Behaglichkeit bestimmt die Nutzungsqualität und die Arbeitseffizienz. Ob sich ein Behaglichkeitsgefühl in Bezug auf das Klima einstellt, hängt von den verschiedensten Faktoren ab.
Kann die Schmierung der Produktionsanlagen überhaupt korrekt ausgeführt werden, wenn Anforderungen der Arbeitssicherheit präzise beachtet werden?
Arbeitsschutzakteure haben in der Vergangenheit große Erfolge erzielt, die technischen und arbeitsumfeldrelevanten Faktoren so zu gestalten, dass Menschen sicher und gesund arbeiten können. Dennoch passieren immer noch Unfälle und es kommt zu sicherheitskritischen Situationen. Es müssen also weitere Einflussgrößen wirksam werden – und in der Tat: Die meisten Unfälle werden durch menschliches Verhalten verursacht.
Die physische und psychische Gesundheit junger Beschäftiger wird aufgrund des demographischen Wandels immer wichtiger, da die Unternehmen auf die langjährige Erwerbsfähigkeit ihrer Beschäftigten angewiesen sind. Um diese zu erhalten, müssen die Problemlagen junger Beschäftigter frühzeitig in den Blick genommen werden.
In Teil 1 wurde hauptsächlich der Anwendungsbereich der PSA-BV umschrieben. Teil 2 befasst sich mit den konkreten Pflichten bei der Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung.
Aufgrund einer kurzfristig erfolgten Änderung der (technischen) Normungslage besteht derzeit erhebliche Rechtsunsicherheit über die produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen von Warnkleidung bzw. – mit den Worten des deutschen Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 8.11.2011 – deren Bereitstellung auf dem Markt: Die technische Norm EN 471:2003+A1:2007 Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen wurde durch die neue EN ISO 20471:2013 Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen ersetzt.
Wann können Berufsgenossenschaften nach einem Arbeitsunfall an einer alten Maschine wegen grober Fahrlässigkeit Rückgriff beim Betreiber nehmen? Strafbefehl des AG Tuttlingen aus Juni 2009 und Urteil des LG Rottweil aus September 2012
Im März 2012 zog sich ein Mädchen in einem Kindergarten mit sog. Aufstiegshilfen an einem Klettergerüst hoch und geriet mit Kopf und Hals in eine Öffnung, die sich zwischen der Brüstung des Klettergerüstes und der Decke des Spielzimmers befand. Das Mädchen verklemmte sich, bekam keine Luft mehr, wurde bewusstlos und verstarb aufgrund der eingetretenen Sauerstoffunterversorgung am nächsten Tag an einem Hirnschaden.
Vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung werden nur solche Handlungen erfasst, die einen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen (vgl. § 8 SGB VII in Verbindung mit §§ 2, 3 und 6 SGB VII). Die Unfallversicherung tritt daher nicht ein für Schäden, die aus dem privaten/eigenwirtschaftlichen Bereich der Versicherten kommen. Die Abgrenzung der (unversicherten) privaten von den (versicherten) betrieblichen Verrichtungen beruht auf einer rechtlichen Wertung im Hinblick auf den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung.
+++ Aushangpflichtige Arbeitsschutzgesetze – als kostengünstige Online- oder Printausgabe +++ Rutsch- bzw. Sturzunfälle liegen an der Spitze des Unfallgeschehens in Betrieben +++
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