Im März 2012 zog sich ein Mädchen in einem Kindergarten mit sog. Aufstiegshilfen an einem Klettergerüst hoch und geriet mit Kopf und Hals in eine Öffnung, die sich zwischen der Brüstung des Klettergerüstes und der Decke des Spielzimmers befand. Das Mädchen verklemmte sich, bekam keine Luft mehr, wurde bewusstlos und verstarb aufgrund der eingetretenen Sauerstoffunterversorgung am nächsten Tag an einem Hirnschaden.
Nach dem Gericht „entsprach“ das Klettergerüst nicht der DIN-Norm EN 1176 „Spielplatzgerate und Spielplatzboden“: „Danach darf der Abstand zwischen der Brüstung eines Klettergerüstes und der Decke maximal 8,9 cm betragen oder muss über 23 cm hinausgehen. Zudem darf ein solches Klettergerüst keine Aufstiegshilfen enthalten, an denen sich Kinder hochziehen können. Tatsachlich betrug der Abstand zwischen der Brüstung des Klettergerüstes und der Decke zwischen 15 und 20 cm“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.11.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-31 |
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