DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-13 |
+++ Empfehlungen für eine neue Kultur der Gesundheit im Unternehmen +++ Paris fordert EU-weites Verbot von Bisphenol A in Kassenbons +++ Arbeitsschutz auf neuen Wegen +++ Continental setzt neuen Tarifbaustein für die flexible Gestaltung der Lebensarbeitszeit um +++ Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz interAKTIV: Staub bei Elektroinstallationsarbeiten +++ Equal Pay Day: Frauen verdienen weiterhin weniger +++ Zwischenbericht der GDA-Dachevaluation: Kurzfassung veröffentlicht +++ Grenzwerteliste 2013 für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit +++ Arbeitsschutz ist häufig mit Asbest konfrontiert +++ Merkblätter der BG RCI zu Gaswarn- und Messgeräten im Internet +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit
Zusätzliche gesetzliche Regelungen zum Arbeitsschutz sind derzeit nicht erforderlich, um eine sichere Handhabung von Nanomaterialien an Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Nanomaterialien sind nicht per se gefährlich. Arbeitsschutzmaßnahmen können jedoch erforderlich sein, wenn bei Tätigkeiten Stäube mit biobeständigen Partikeln oder Fasern freigesetzt werden, die durch Einatmen bis tief in die Lunge gelangen. Zusätzliche Prüf- und Informationspflichten zum Verstaubungsverhalten von Stoffen sollten in die EU-Chemikalienverordnung REACH aufgenommen werden, um durch bessere Gefahrstoffinformation die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Nanomaterialien und anderen innovativen Werkstoffen zu erleichtern.
Die Nano-Teilchen werden als Innovation des 21. Jahrhunderts bezeichnet. In vielen Produkten, sogar des täglichen Lebens, sind sie bereits enthalten. Die bekannteste Anwendung ist Titandioxid-Nanoteilchen in Sonnenschutzcremes. Doch was sind eigentlich Nanoteilchen, welche neuen technischen Möglichkeiten bieten sie, sind sie gefährlich, welche Schutzmaßnahmen sind zu treffen und vor allem, wo sind überhaupt Nanoteilchen drin?
Leere Verpackungen müssen vom Käufer zurückgegeben werden können und vom Hersteller oder Vertreiber (Verkäufer) auch zurückgenommen werden, auch wenn sie vorher gefährliche Stoffe oder Zubereitungen/Gemische enthalten haben. Vor der Rückgabe und nach der Rücknahme müssen sie häufig mehr oder weniger lange gelagert werden. Auch für die Lagerung leerer, ungereinigter Gefahrstoff-/-gutverpackungen gibt es Vorschriften, die z.T. sogar sehr detailliert sind, in der betrieblichen Praxis aber häufig entweder gar nicht bekannt sind oder einfach ignoriert werden.
Seit 1996 schreibt das Arbeitsschutzgesetz vor, dass Beurteilungen für die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu erstellen sind. Dies war zu diesem Zeitpunkt etwas völlig Neues und dementsprechend schwer taten sich viele Betriebe, diese Vorgabe umzusetzen.
Im November 2012 kam sie heraus: Die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR 2.2 – Maßnahmen gegen Brände. Nun gilt es, diese Regeln sachgerecht umzusetzen.
Sechs Experten wagen einen Ausblick, wie sich die funktionale Maschinensicherheit bis zum Jahr 2030 entwickeln wird. Ihre Einschätzungen zeigen: Der Fortschritt wird sich nicht verlangsamen. Neben der technischen Weiterentwicklung und der stetigen Aktualisierung von Richtlinien und Normen wird auch die demographische Entwicklung Auswirkungen auf die Konzeption von Schutzeinrichtungen haben. Notwendig wird dies zum Beispiel durch die neuen Arten der Mensch-Roboter-Kooperation, die sich bis 2030 etabliert haben werden.
Das Thema psychische Belastung und Gesundheit gewinnt für Gesellschaft und Wirtschaft immer mehr an Gewicht. Insbesondere in der Arbeitswelt ist das frühzeitige Erkennen psychischer Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung von großer Bedeutung. Hierzu ist es jedoch wichtig, dass zum einen die fachtheoretischen Hintergründe bekannt sind und beachtet werden und zum anderen erprobte praxisorientierte Handlungshilfen zur Verfügung stehen, mit denen Betriebspraktiker die Arbeitsbedingungen anhand eines Kriterienkatalogs arbeitswissenschaftlich beurteilen können. Der folgende Beitrag zeigt die wesentlichen fachtheoretischen Hintergründe auf und stellt mit dem Kurzverfahren Psychische Belastung (KPB) eine erprobte praxisorientierte Vorgehensweise dar.
Gentechnische Untersuchungen und Analysen beinhalten eine nicht zu unterschätzende politische Brisanz. Den diesbezüglichen medizinischen Möglichkeiten ist ein gewisses Missbrauchspotenzial nicht abzusprechen. Zugleich müssen aber auch in der Gentechnik neue Chancen gesehen werden, die es im Interesse des einzelnen Menschen zu wahren gilt. Um diesem Spannungsverhältnis gerecht zu werden, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Thematik der genetischen Untersuchungen und Analysen spezialgesetzlich zu regeln.
Die Unfallversicherungsträger haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben zahlreiche datenschutzrechtliche Regelungen zu beachten. Als Sozialversicherungsträger gilt für sie der Sozialdatenschutz. Hier finden sich Regelungen sowohl im Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil (SGB I) als auch im Sozialgesetzbuch-Zehntes Buch (SGB X). Im SGB VII enthalten die §§ 199 bis 208 besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Die Klägerin ist vom Land Niedersachsen angestellte Berufsschullehrerin im Fach Praxisunterricht Lebensmittel. Es nehmen auch Hepatitis-infizierte Drogenabhängige teil. Während der praktischen Arbeiten kommt es häufiger vor, dass sich Schüler oder Lehrkräfte beim Hantieren mit Geräten verletzen. Es kommt dabei auch zu Schnittverletzungen vor allem an den Händen. Die Klägerin übernahm dann die Wundversorgung.
Mit seinem Urteil vom 8.6.2012 – S 18 U 319/11 – hat das Sozialgericht Köln über den Erstattungsanspruch eines privaten Krankenversicherers gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden.
+++ FLIR-Infrarotkameras visualisieren Gaslecks +++ Hohe Sicherheit bei niedrigen Betriebskosten +++
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