Die Unfallversicherungsträger haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben zahlreiche datenschutzrechtliche Regelungen zu beachten. Als Sozialversicherungsträger gilt für sie der Sozialdatenschutz. Hier finden sich Regelungen sowohl im Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil (SGB I) als auch im Sozialgesetzbuch-Zehntes Buch (SGB X). Im SGB VII enthalten die §§ 199 bis 208 besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.05.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-13 |
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