Die Unfallversicherungsträger haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben zahlreiche datenschutzrechtliche Regelungen zu beachten. Als Sozialversicherungsträger gilt für sie der Sozialdatenschutz. Hier finden sich Regelungen sowohl im Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil (SGB I) als auch im Sozialgesetzbuch-Zehntes Buch (SGB X). Im SGB VII enthalten die §§ 199 bis 208 besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen.
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