DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-05 |
+++ Mehrheit hält Zigaretten-Schockbilder für wirkungslos +++ Leitfaden für Führung in Teilzeit +++ Die wichtigsten Ergebnisse der Aus- und Weiterbildungsumfrage 2016 +++ Flüchtlingshilfe: DGUV-Internetportal und Broschüren +++
Für Rückwärtsfahrten stehen Fahrern von Hydraulikbaggern aufgrund von eingeschränkter Direktsicht Spiegel und neuerdings vermehrt Kamera-Monitor- Systeme zur Überprüfung des Gefahrenbereichs und zur Navigation zur Verfügung. Unbekannt ist derzeit, ob, wie häufig und in welchen Kombinationen die verschiedenen Sichthilfen während der Arbeit genutzt werden. Um dies zu untersuchen, wurden in einer Feldstudie Blickbewegungen und Tätigkeiten von Baggerfahrern erfasst und analysiert.
Berufsbekleidung und vor allem spezifische Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind in der heutigen Arbeitswelt unabdingbar. Ohne zertifizierte Bekleidung ist wirksame Prävention zum Schutz vor Gefahren, Verletzungen und Krankheiten nicht darstellbar. Die Kenntnis der Zusammenhänge ist für den Anwender und Endverbraucher oft nicht zu durchschauen. Die Vielzahl von Regelungen und Labels für die Textilien ist verwirrend und unübersichtlich.
Nirgends ist der Alleinarbeiter so isoliert von anderen Menschen wie bei der Forstarbeit in den Tiefen der Wälder. Aber dank der Satellitentechnologie haben sich auch für diese Arbeiten effektive Notrufsysteme entwickelt, die Menschen auch in den abgelegensten Forstrevieren schnell helfen können.
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) spielen sowohl in der Freizeit als auch im beruflichen Umfeld eine hervorgehobene Rolle: Produkte wie Knieschoner, Handflächen- und Ellenbogenschützer, Warnwesten, Sicherheitsschuhe, Gehörschutz oder Schutzbrillen kommen bei der Benutzung z. B. von Inlineskates, Motorrädern, Hoverboards oder Segways in der Freizeit und bei gefahrgeneigter Arbeit wie z. B. beim Bedienen von (Werkzeug-)Maschinen zum Einsatz. Mit PSA soll der Verwender vor spezifischen Risiken für seine körperliche Unversehrtheit z. B. im Falle eines Sturzes mit Inlineskates, mit Blick auf Geräuschemissionen im Umfeld von Maschinen oder für den Fall des Herausschleuderns von Gefahrstoffen oder Teilen im Augenbereich geschützt werden.
Ende Dezember 2015 wurde ich von einem Kunden, einem weltweit tätigen Unternehmen in der Bergbauindustrie, um Rat gebeten. Es ging um seine Pläne zur Einführung eines neuen variablen Vergütungssystems für alle Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung.
Das alte Bonussystem des Kunden berücksichtigte ausschließlich die Arbeitsunfälle mit Arbeitszeitverlust (Lost Time Injuries, LTI). Für Unternehmen, die noch keine ausgereifte Sicherheitsleistung vorweisen können, birgt diese Vorgehensweise zwei mögliche Nachteile. Erstens gilt, dass ein ausschließlich auf LTIs oder anderen vergangenheitsbezogenen Indikatoren basierendes Bonussystem von Meldungen abhalten und/oder dazu führen kann, dass Mitarbeiter zur Arbeit kommen, wenn sie eigentlich zu Hause bleiben sollten.
Der Schadensersatzanspruch des Sozialleistungsträgers im Rahmen des § 116 SGB X ist ein vom Verletzten abgeleiteter Ersatzanspruch. Deshalb richtet sich die Verjährung des übergegangenen Anspruchs nach den Vorschriften, die dem Schadensersatzanspruch des Rechtsvorgängers, nämlich des geschädigten Sozialversicherten oder seiner Hinterbliebenen, zugrunde liegen.
Ein Maler (M) erhielt bei Arbeiten im Umspannwerk eines Betreibers in Stolberg einen Stromschlag, verletzte sich schwer und ist seitdem berufsunfähig. Die genaue Ursache ist unklar. M benutzte eine 3-stufige Trittleiter. Das AG vermutet, „dass der Maler beim Arbeiten auf der Trittleiter das Gleichgewicht verloren hat, sich dann am Schaltkasten abstützen wollte und dabei an ein stromführendes Kabel gekommen ist“.
Wird in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Beitrag zu Unrecht erhoben, kann dieser zurückgefordert werden, es sei denn, der Erstattungsanspruch ist mittlerweile verjährt. Mit dieser Fragestellung hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) aktuell in seinem Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 2/14 R – zu befassen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unfallversicherungsträger hatte von einem seit dem Jahre 1983 betriebenen Bade- und Saunaunternehmen jahrelang einen zu hohen Beitrag erhoben, da der Betrieb (nach dem seit dem 1.1.1996 geltenden Gefahrtarif) fälschlicherweise nach der Gefahrklasse für Masseure, medizinische Bademeister und Kurbäder veranlagt worden war und nicht nach der niedrigeren Gefahrklasse für Saunabetriebe.
+++ Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung +++ Zielgruppe der Roadshow +++ Über PRIOTAS +++
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: