Der Schadensersatzanspruch des Sozialleistungsträgers im Rahmen des § 116 SGB X ist ein vom Verletzten abgeleiteter Ersatzanspruch. Deshalb richtet sich die Verjährung des übergegangenen Anspruchs nach den Vorschriften, die dem Schadensersatzanspruch des Rechtsvorgängers, nämlich des geschädigten Sozialversicherten oder seiner Hinterbliebenen, zugrunde liegen.
Der Schadensersatzanspruch geht auf den Versicherungsträger mit allen Einwendungen behaftet über, die der Schädiger dem ursprünglichen Ersatzberechtigten entgegenhalten konnte, also auch mit dem Einwand der Verjährung, falls diese bereits bei dem Geschädigten begonnen haben sollte oder abgelaufen ist. Für die Zeit nach dem Gläubigerwechsel kann sich der Ersatzpflichtige jedoch nur auf die in der Person des neuen Gläubigers (Leistungsträger) entstandenen Einwendungen berufen.
Die Rechtsprechung entnahm hieraus, dass die Verjährungsfrist, soweit sie die Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraussetzt, wegen des Ersatzanspruches des Versicherungsträgers zu laufen begonnen hat, wenn bereits der Geschädigte als ursprünglich Ersatzberechtigter die erforderliche Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet, dass die die gesetzte Verjährung auch gegenüber dem Zessionar, dem Versicherungsträger, weiterläuft (§§ 404, 412 BGB).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-05 |
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