Der demografische Wandel ist in aller Munde.
Mit Analysen zu Krankmeldungen wie auch aus Mitarbeiterbefragungen im betrieblichen Setting bieten die Gesetzlichen Krankenkassen Unternehmen und deren Mitarbeitern Möglichkeiten an, aufzuzeigen, wo der Schuh drückt.
In den Unternehmen gehen von der Technik immer weniger Gefahren aus. An die Stelle des klassischen Unfalls bei der Arbeit treten innere Kündigung und Burnout.
Arbeitsschutz ist und bleibt eine Führungsaufgabe. Die aktuelle Diskussion über die zukünftige Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit, „Wandel zu einem Sicherheitsmanager“, ändert daran nichts. Die Praxis zeigt die Bedeutung, die Sicherheit und Gesundheit vor Ort auf den Baustellen, in den Werkstätten, in den Laboren und in den Büros besitzen.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden Luftgrenzwerte häufig zur Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz herangezogen. Nach dem Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung vom 1. Januar 2005 wurde Anfang 2006 mehr als die Hälfte der Grenzwerte aus der TRGS 900 gestrichen, weil nur noch arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründete Grenzwerte als Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) gelten sollten.
Wie bei allen Versicherungen so sind auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung die Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls für die Versicherten von besonderer Bedeutung.
Die wohl wichtigste Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle zu verhüten. Tritt doch ein Arbeitsunfall ein, dann haben die Unfallversicherungsträger die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und die betroffenen Versicherten und deren Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 SGB VII).
Wird ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall verletzt oder getötet und ist dieser Unfall zurückzuführen auf das schädigende Verhalten des Arbeitgebers oder eines Arbeitskollegen, übernimmt nach §§ 104 bis 107 SGB VII alleine die gesetzliche Unfallversicherung sämtliche Aufwendungen, nur für Ausnahmefälle stehen nach § 110 SGB VII dem Unfallversicherungsträger Ersatzansprüche gegenüber dem Schädiger zu (vgl. dazu Jung, die BG 2011, 344 f.).
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