DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-09 |
+++ Günzburger Steigtechnik: Mit einem „clip“ zu noch mehr Arbeitssicherheit +++ Dialution: Elten präsentiert neuartigen S3-Sicherheitsschuh für Diabetiker +++ Schnelle Hilfe für die Augen – Augenspülstationen von GRAMM medical für die Erste Hilfe am Arbeitsplatz +++ Honeywell: Sotera™ – Plattform für vernetzte Sicherheitslösungen +++ Kübler Reflectiq: Auffallend sicher +++ Seiz stellt schnittschutzfeste Chemikalienhandschuhe vor +++ Schmerler: Tragekomfort, Halt und Sicherheit mit Modell 585 +++ Skylotec präsentiert neuen Stahlseilläufer für Steigschutzsysteme +++ W+R präsentiert Schnittschutzhandschuh für den perfekten Ganztagesschutz +++ Neun Nominierungen für den Deutschen Arbeitsschutzpreis 2017 +++
Vom 17. bis 19. Oktober bietet die internationale Fachmesse A+A 2017 mit dem 35. Internationalen Kongress für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ein umfassendes Informationsangebot rund um das Thema Ergonomie und Workplace Design. Der Beitrag stellt den Begriff „Ergonomie“ und ihre Teilgebiete vor und verknüpft das mit dem Kongress-Angebot nach Themenschwerpunkten.
Vom 17.–20. Oktober findet zum 35. Mal der Internationale Kongress der A+A – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – im Kongresszentrum Düsseldorf statt. Die Basi lädt als Veranstalterin alle Fachleute ein, sich an den vier Kongresstagen über die gesamte Bandbreite aktueller Themen im Bereich Sicherheit, Gesundheit und Ergonomie zu informieren und mit zu diskutieren. In 60 Veranstaltungsreihen des parallel zur internationalen Fachmesse der A+A stattfindenden Kongresses referieren 350 hochrangige Experten aus Politik, Forschung und Praxis des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen, Reformvorhaben der nationalen und europäischen Politik, technischen und organisatorischen Innovationen sowie neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Es werden 5.500 Kongressbesucher erwartet.
Am 6. April 2017 wurde im Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) die ASR V3 Gefährdungsbeurteilung verabschiedet. Damit steht nun eine Technische Regel zur Verfügung, die § 3 der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert und bezüglich der Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung Vermutungswirkung auslöst.
Die 24/7-Ökonomie hat den Turbo eingelegt. Mit der digitalen Transformation ändern sich die Anforderungen an Führung fundamental und dynamisch. Sie stellen bisherige Prinzipien des Managements komplett in Frage. Doch Leistungsverdichtung und Beschleunigung müssen einhergehen mit einem Kulturwandel im Management. Auf den Anstoß von CEOs, COOs, CDOs kommt es an.
Das Arbeitsstättenrecht und das Baurecht des Bundes und der Länder stehen in einem engen inneren Zusammenhang. Jede Arbeitsstätte muss, so trivial es klingen mag, bevor sie ihrer Bestimmung zugeführt werden kann, erst einmal gebaut werden. Auch das Arbeitsstättenrecht selbst befindet sich derzeit in einer „Umbauphase“, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die ArbStättV durch die Änderungen gemäß Art. 1 der Verordnung vom 30.11.2016 (BGBl. I, S. 2681) eine massive „Renovierung“ erfuhr, während die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR „A“) noch eine geraume Zeit auf den Fundamenten der ArbStättV aus der Zeit vor der „Renovierung“ aufbauen (dazu eingehend: § 8 Abs. 2 der ArbStättV i. d. F. vom 30.11.2016).
In den letzten 20 Jahren hat sich aus der praktischen Erfahrung immer wieder die Notwendigkeit ergeben, Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung zu präzisieren. Dies betrifft auch die fachliche Grundlegung dieses wichtigen Instruments.
A m 29.05.2017 wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung fanden langwierige Reformbemühungen ein Ende. Das alte Mutterschutzgesetz von 1952 wurde der heutigen Arbeitswelt nicht mehr gerecht. Ein wesentlicher Aspekt ist heute der Mutter während der Schwangerschaft, in der unmittelbaren Zeit danach und während der Stillzeit die Möglichkeit zu geben, ihre Beschäftigung fortzusetzen.
Der Kläger ist Mitte 50 und seit 18 Jahren als „Kraftfahrer mit Monteurtätigkeit“ tätig in einem Unternehmen, das Baumaschinen vertreibt und vermietet. Er wurde im Juni 2014 arbeitsunfähig: er leide „bei der Arbeit zunehmend unter Übelkeit, Schwindel und sogar Bewusstlosigkeit bis zum körperlichen Zusammenbruch.“ Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 15. April 2015 ordentlich zum 31. Mai 2015. Der Kläger schlug die Beendigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist (zum 31. Oktober 2015) gegen Abfindung in Anlehnung an § 10 KSchG („mithin brutto € 22.154,–)“ vor. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Kündigung „für gegenstandslos“ und „für zurückgenommen“ und forderte den Kläger auf, „seine Arbeitstätigkeit über den 31.05.2015 hinaus fortzuführen.“
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a) SGB VII auch Personen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Geschützt sind dabei auch Wegeunfälle, also nach § 8 Abs. 2 Nummer 1 SGB VII Unfälle beim „Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“.
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In der Tat ist das klassische BGM nach dem Gießkannenprinzip ins Stocken geraten, man könnte gar sagen, die betriebliche Gesundheitsförderung ist gescheitert. Es werden damit meist nur wenige und obendrein vor allem gesundheitsbewusste Mitarbeiter erreicht. Bei ihnen kommt es nur zu Mitnahmeeffekten. Modernes BGM integriert virtuelle und analoge Ansätze, um damit gerade die Gesundheitsfernen – z. B. Männer – zu erreichen.
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