Der Kläger ist Mitte 50 und seit 18 Jahren als „Kraftfahrer mit Monteurtätigkeit“ tätig in einem Unternehmen, das Baumaschinen vertreibt und vermietet. Er wurde im Juni 2014 arbeitsunfähig: er leide „bei der Arbeit zunehmend unter Übelkeit, Schwindel und sogar Bewusstlosigkeit bis zum körperlichen Zusammenbruch.“ Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 15. April 2015 ordentlich zum 31. Mai 2015. Der Kläger schlug die Beendigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist (zum 31. Oktober 2015) gegen Abfindung in Anlehnung an § 10 KSchG („mithin brutto € 22.154,–)“ vor. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Kündigung „für gegenstandslos“ und „für zurückgenommen“ und forderte den Kläger auf, „seine Arbeitstätigkeit über den 31.05.2015 hinaus fortzuführen.“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-09 |
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