Das Arbeitsstättenrecht und das Baurecht des Bundes und der Länder stehen in einem engen inneren Zusammenhang. Jede Arbeitsstätte muss, so trivial es klingen mag, bevor sie ihrer Bestimmung zugeführt werden kann, erst einmal gebaut werden.
Auch das Arbeitsstättenrecht selbst befindet sich derzeit in einer „Umbauphase“, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die ArbStättV durch die Änderungen gemäß Art. 1 der Verordnung vom 30.11.2016 (BGBl. I, S. 2681) eine massive „Renovierung“ erfuhr, während die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR „A“) noch eine geraume Zeit auf den Fundamenten der ArbStättV aus der Zeit vor der „Renovierung“ aufbauen (dazu eingehend: § 8 Abs. 2 der ArbStättV i. d. F. vom 30.11.2016).
In der Bauphase stellt eine derartige Anlage bereits eine Arbeitsstätte dar, nämlich für all diejenigen, die als Beschäftigte im Bau- und Bauausbaugewerbe über Wochen und Monate an der Erstellung und Ausstattung eines neuen Fabrik- oder Bürogebäudes beteiligt sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-09 |
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