In den letzten 20 Jahren hat sich aus der praktischen Erfahrung immer wieder die Notwendigkeit ergeben, Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung zu präzisieren. Dies betrifft auch die fachliche Grundlegung dieses wichtigen Instruments.
Der Blick in das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) lässt zunächst keine besonderen Anforderungen an die fachliche Grundlegung der Gefährdungsbeurteilung (GB) erkennen. Die GB ist duch den Arbeitgeber zu erstellen und die notwendigen Maßnahmen sind abzuleiten und umzusetzen. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber fachkundige Personen schriftlich mit der Wahrnehmung der Pflichten beauftragen, was aber selten im Zusammenhang mit der GB gelesen wurde.
Hinzu kommt, dass „stillschweigend“ die Erstellung der GB an die Fachkräfte für Arbeitssicherheit „abgegeben“ wurde, die aber nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) lediglich eine Beratungsfunktion haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-09 |
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