Wird in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Beitrag zu Unrecht erhoben, kann dieser zurückgefordert werden, es sei denn, der Erstattungsanspruch ist mittlerweile verjährt. Mit dieser Fragestellung hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) aktuell in seinem Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 2/14 R – zu befassen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unfallversicherungsträger hatte von einem seit dem Jahre 1983 betriebenen Bade- und Saunaunternehmen jahrelang einen zu hohen Beitrag erhoben, da der Betrieb (nach dem seit dem 1.1.1996 geltenden Gefahrtarif) fälschlicherweise nach der Gefahrklasse für Masseure, medizinische Bademeister und Kurbäder veranlagt worden war und nicht nach der niedrigeren Gefahrklasse für Saunabetriebe. Nachdem das Unternehmen den Fehler bemerkt hatte, beantragte es mit Schreiben vom 16.1.2007 die Überprüfung der Veranlagungs- und Beitragsbescheide sowie eine Erstattung der überzahlten Beiträge.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-05 |
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