Mit seinem Urteil vom 8.6.2012 – S 18 U 319/11 – hat das Sozialgericht Köln über den Erstattungsanspruch eines privaten Krankenversicherers gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Herr G verunglückte am 6.2.2010 auf Teneriffa, als er während einer Mountainbike-Testfahrt für sein Unternehmen beim Absteigen von seinem Fahrrad stolperte, rückwärts einen Abhang hinunter stürzte und sich dabei schwer verletzte. Der für Herrn G zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte mit Bescheid vom 16.4.2010 die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Die von Herrn G in Anspruch genommene private Krankenversicherung beglich die im Zeitraum vom 6.2 bis 13.9.2010 eingereichten Rechnungen. Nachdem der zuständige Unfallversicherungsträger auf den Widerspruch des Herrn G mit Bescheid vom 1.9.2010 den Unfall doch noch als Arbeitsunfall anerkannt hatte, verlangte die private Krankenversicherung am 11.11.2010 vom Unfallversicherungsträger die Erstattung sämtlicher von ihr im Zusammenhang mit dem Unfall des Herrn G beglichenen Rechnungen. Da dies nicht erfolgte, erhob der private Krankenversicherungsträger am 25.7.2011 vor dem Sozialgericht Klage gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Erstattung der bisher geleisteten 101.749,12 Euro.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.05.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-13 |
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