Vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung werden nur solche Handlungen erfasst, die einen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen (vgl. § 8 SGB VII in Verbindung mit §§ 2, 3 und 6 SGB VII). Die Unfallversicherung tritt daher nicht ein für Schaden, die aus dem privaten/eigenwirtschaftlichen Bereich der Versicherten kommen. Die Abgrenzung der (unversicherten) privaten von den (versicherten) betrieblichen Verrichtungen beruht auf einer rechtlichen Wertung im Hinblick auf den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung.
Danach müssen zunächst die tatsachlichen Gegebenheiten wie Ort, Art, Zeitpunkt und Zweckbestimmung (Finalität) der konkreten zum Unfall führenden Verrichtung, also insbesondere die Motivation der handelnden Person, mit Gewissheit nachgewiesen sein (Vollbeweis), dann erst wird die rechtliche Wertung vorgenommen (vgl. dazu Jung, Wege zur Sozialversicherung (WzS) 2011, S. 227 bis 231).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.11.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-31 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: