Ein Schüler aus Speyer beantragte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die Nutzung eines Gesichtsvisiers („Face-Shield“), weil er aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt verweigerte vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 10. September 2020 (Az. 5 L 757/20.NW – siehe Pressemitteilung Nr. 15/20 auf https://justiz.rlp.de/de/ service-informationen/aktuelles/detail/news/News/ detail/kein-gesichtsvisierface-shield-statt-maske-inder-schule)
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-02 |
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