§ 116 SGB X sieht einen Forderungsübergang (auch als Rechtsübergang bezeichnet) auf die Sozialversicherungsträger (zuzüglich Sozialhilfeträger) vor, wenn sie Leistungen erbringen, die durch das Fehlverhalten Dritter entstanden sind. Es geht hier um Schadensersatzansprüche anlässlich von Unfällen und sonstigen Schadensfällen. Die Unfallversicherungsträger haben es in diesem Zusammenhang immer wieder mit Verkehrsunfällen zu tun. Es kann sich dabei um Verkehrsunfälle anlässlich einer betrieblichen Tätigkeit (z. B. Betriebsfahrt), aber auch um Wegeunfälle (Unfälle auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb und umgekehrt) handeln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-01 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.