Der Betreiber einer Arbeitsstätte für Menschen mit Behinderung hielt häufig bei Außentemperaturen von <+ 26 °C eine Raumtemperatur von + 26 °C nicht ein. Es gab Beschwerden wegen zu hoher Raumtemperaturen in den Arbeitsräumen – insbesondere der Eltern einiger Beschäftigter. Der Betreiber legte vor
- 2010 eine vom TÜV erstellte Gefährdungsbeurteilung mit „dem Ergebnis, dass keine akuten Gesundheitsgefährdungen bestünden“ und
- 2011 Maßnahmepläne u. a. mit den „organisatorischen Maßnahmen: zeitlich begrenzte Lüftung der Räume in den Nachtstunden, rechtzeitiges Schließen der Fenster in den Morgenstunden, rechtzeitige Verschattung der Fenster, Einsatz der vorhandenen Splittgeräte für die Abwärme produzierenden Maschinen, kostenlose Bereitstellung von kalten Getränken für die Beschäftigten“.
Nach zahlreichen Messungen durch den Betreiber und die Landesdirektion Sachsen und Besprechungen mit der Arbeitsschutzbehörde erließ diese schließlich eine Anordnung und verpflichtete den Betreiber, „die Beschäftigung in den Arbeitsräumen der Kartonagenabteilungen zu unterbrechen, falls in diesen eine Raumtemperatur von + 26 °C, bei einer Außentemperatur von <+ 26 °C, überschritten wird“. Die Behörde begründete die Angemessenheit der Anordnung auch damit, dass sie
- „das einzige Mittel ist, die Gesundheit der Mitarbeite nicht dauerhaft zu gefährden“: „denn organisatorisch und technische Maßnahmen hätten nicht dazu geführt dass die Innenlufttemperatur hätte gesenkt werden können“, und
- „keine unverhältnismäßigen Nachteile entstünden“: nach Art. 3 Abs. 3 GG „überwiege der Schutz der Behinderten die Interessen des Arbeitgebers (finanzieller Verlust), die dieser an der Aufrechterhaltung der Produktion während der erhöhten Innentemperaturen habe“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-07 |
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