Unfallversicherungsträger haben es in der täglichen Praxis häufig mit Unfällen zu tun, an denen Tiere beteiligt sind. Dies gilt nicht nur in Zusammenhang mit Wegeunfällen, sondern auch mit eigentlichen Betriebsunfällen, wie z. B. bei Unfällen von versicherten Fahrern. Soweit hier in der Person des Verletzten Schadensersatzansprüche entstehen, gehen diese gem. § 116 SGB X auf die Unfallversicherungsträger über.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-07 |
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