Der Generalunternehmer eines Bauvorhabens beauftragt einen selbständig handelnden Bauleiter mit der Bauausführung in Ronneburg und stellt ihm einen Dachdecker ab. Der Generalunternehmer ist damit – erstens – der Auftraggeber des Bauleiters und – zweitens – der Arbeitgeber des Dachdeckers und sein Verleiher. Der Bauleiter ist bauausführendes Subunternehmen und Entleiher („faktischer Arbeitgeber“) bei dieser Arbeitnehmerüberlassung.
Als Zugang zum Dach diente den Arbeitern die Verlängerungsschiene eines Anlegeaufzuges. Eine Absturzsicherung fehlte. Der Dachdecker stürzte aus etwa 6 m Höhe vom Dach. Das Amtsgericht Hamburg verhängt gegen den Bauleiter ein Bußgeld in Höhe von DM 1.250,– wegen Verstoßes gegen die VBG 37 „Bauarbeiten“. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) verlangt die Unfallfolgekosten in Höhe von DM 80.000,– vom Generalunternehmer, von dessen früherem Geschäftsführer und vom Bauleiter. Der Bauleiter erscheint nicht zum Termin des LG Stralsund zur mündlichen Verhandlung und daher wird er mit einem Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-02 |
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