In der Vorläufer-Vorschrift zu § 8 SGB VII, dem bis zum 31.12.1996 geltenden § 548 der Reichsversicherungsordnung, befand sich in dessen Abs. 1 Satz 2 als weitere versicherte Tätigkeit „das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt des Versicherten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, wenn der Versicherte erstmalig nach Ablauf eines Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraumes das Geldinstitut persönlich aufsucht“. Dies umfasste auch das Abheben eines Geldbetrages am Geldautomaten (vgl. dazu das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.10.1990, BSGE 67, S. 273, sowie Schulin, in: Schulin (Hg.), Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, 1996, S. 609, 610).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.12.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-12-04 |
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