Die Vorschrift des § 116 SGB X gilt für alle Sozialversicherungszweige sowie für die Sozialhilfe. Es wird hier bestimmt, dass Ansprüche, die Leistungsberechtigte gegen Dritte haben, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Leistungsträger übergehen. Dabei muss es sich um Schadensersatzansprüche aus Anlass von Sachverhalten handeln, die zu den Leistungsansprüchen geführt haben.
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