Funkanlagen nehmen zunehmend mehr Raum ein im täglichen Warenvertrieb: Funkanlagen im Rechtssinne können sowohl klassische Verbraucherprodukte wie Spielzeuge (z. B. mit Blick auf aktuelle Diskussionen zu „smart toys“), Produkte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik und Kommunikationsindustrie (etwa internetfähige Mobiltelefone bzw. Smartphones, Produkte mit Bluetooth wie z. B. kabellose Kopfhörer, mittels WLAN internetfähige Fernseher bzw. „Smart TVs“ oder Funkfernsteuerungen), moderne Autoschlüssel (Funkschlüssel), das wachsende Segment des „Smart Home“ und innovative Produkte (wie Etuis gegen Datendiebstahl im Sinne einer Funk-Schutzhülle oder Koffer mit Funkapplikationen) wie auch eine Vielzahl von Arbeitsmitteln (wie z. B. Sicherheitsschuhe mit eingebautem RFID-Chip bzw. jedenfalls gesondert in Verkehr gebrachte RFID-Tags, Drohnen zum Transport von Paketen oder funkgesteuerte Arbeitsmittel) sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-06 |
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