Die gesetzliche Unfallversicherung betrifft nicht nur den Schutz der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sie erfasst auch sonstige im öffentlichen Interesse liegende Aktivitäten, so sind beispielsweise nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB VII versichert „Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten“. Die Einbeziehung in den Versicherungsschutz stellt in gewisser Weise auch einen Ausgleich dafür dar, dass nach § 323c des Strafgesetzbuchs jedermann zur Hilfeleistung in Fällen dieser Art verpflichtet ist. Wie das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.10.2016 – L 3 U 2102/14 – anschaulich belegt, kann es sich dabei im Einzelfall als durchaus problematisch erweisen, das (versicherte) aktive und konkrete Handeln in Hilfeleistungsabsicht abzugrenzen gegenüber einem (unversicherten) bloßen Dabeisein oder Beobachten in einer Gefahrensituation.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.11.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-06 |
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