Erbringen Unfallversicherungsträger Leistungen für Versicherte, die wegen des ihnen entstandenen Schadens Ansprüche gegen Dritte haben, so kommt es zu einem Forderungs- oder Rechtsübergang. Der dem Versicherten zustehende zivilrechtliche Anspruch geht insoweit auf den Versicherungsträger über, als er Leistungen erbringt. Es geht hier nicht um Sozialleistungsansprüche, sondern – wie erwähnt – um zivilrechtliche Ansprüche. Dies bedeutet, dass Rechte außerhalb des Sozialgesetzbuches, insbesondere das Recht des BGB, aber auch der sog. Sondergesetze, wie Straßenverkehrsgesetz und Haftpflichtgesetz, anzuwenden ist. Dabei ist zu prüfen, ob die Haftung eines Dritten, insbesondere aus Verschulden besteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-31 |
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